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(VG-MD) Kein Anspruch auf Schadensausgleich wegen Wolfsriss
28.02.2017, Magdeburg – 4
- Verwaltungsgericht Magdeburg
Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg hat
heute durch Urteil über die Klage eines Landwirtes entschieden. Der Kläger begehrte
die Gewährung eines Schadensausgleichs in Höhe von 950 Euro für ein totes Kalb.
Er war der Ansicht, dass ein Wolf sein Tier gerissen habe. Das Gericht hat die
Klage abgewiesen.
Das Gericht hat Zeugen vernommen, um festzustellen, ob
der Tod des Tieres auf einen Wolfsangriff zurückzuführen ist. Nach dem Ergebnis
der Beweisaufnahme sah das Gericht einen solchen Zusammenhang nicht als erwiesen
an. Für den geltend gemachten Anspruch auf eine Schadensersatzleistung nach dem
Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt sei ? so die Kammer ? allein der
Umstand, dass die Beteiligung eines Wolfes nicht ausgeschlossen werden kann,
nicht ausreichend. Darüber hinaus sei der vorhandene Weidezaun zur Abwehr von
Wölfen nicht geeignet gewesen.
Eine Entschädigungsleistung stehe dem Kläger auch nicht
aufgrund von Ministerialerlassen zu.
Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung
beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt beantragt werden. Aktenzeichen: 1 A 866/14 MD - Urteil vom 28.02.2017
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