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(VG-MD) Beschränkungsverfügung zu einer Versammlung
08.03.2018, Magdeburg – 3
- Verwaltungsgericht Magdeburg
Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes hat sich der Leiter
der Versammlung ?Solidarität mit Afrin? gegen eine Beschränkungsverfügung der
Polizeidirektion Nord gewandt. Mit dieser war ihm aufgegeben worden, bei der
Versammlung keine Symbole und Abzeichen der YPG und der YPJ zu zeigen. Die
Verfügung war damit begründet worden, dass diese Organisationen im Hinblick auf
die Nähe zur verbotenen PKK ebenfalls verboten sein.
Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg hat dem
Antrag insoweit stattgegeben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs
wiederhergestellt. Zur Begründung hat es ausgeführt, bei der YPG und YPJ
handele es sich nicht um verbotene Organisationen. Gleiches gelte für deren
Fahnen. Es sei nicht zu erkennen, dass diese verwendet werden sollten, um ein
Näheverhältnis zur verbotenen PKK zum Ausdruck zu bringen. Die Versammlung
verfolge den Zweck, die YPG/YPJ wegen ihres Einsatzes im Kampf gegen den IS und
für den Schutz der kurdischen Bevölkerung in Syrien Wertschätzung und
Verbundenheit entgegenzubringen.
Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde beim
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt eingelegt werden.
Aktenzeichen: 6 B 125/18 MD
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