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Amtsverlust von Landräten
aufgelöster Landkreise ohne Weiterbeschäftigungsmöglichkeit verfassungswidrig.
02.07.2007, Dessau-Roßlau – 20
- Landesverfassungsgericht
Landesverfassungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung
Nr.: 020/07
Landesverfassungsgericht des
Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 020/07
Magdeburg, den 26. Juni 2007
Amtsverlust von Landräten
aufgelöster Landkreise ohne Weiterbeschäftigungsmöglichkeit verfassungswidrig.
Durch Urteil vom heutigen Tag
hat das Landesverfassungsgericht einer Verfassungsbeschwerde des Landrates des
Altkreises Schönebeck stattgegeben.
Der Landrat sah sich durch
die Regelung über das Ausscheiden der gewählten Landräte im
Kreisgebietsneugliederungsgesetz vor dem Ende ihrer ursprünglichen Amtszeit in
seinen Verfassungsrechten verletzt. Das Landesverfassungsgericht hat ihm im
Wesentlichen Recht gegeben:
Die Regelung über das
Ausscheiden des bisherigen Landrates verstößt gegen das Grundrecht der
Berufsfreiheit. Die Auflösung der bisherigen Landkreise durch die Kreisfusionen
kann zwar nicht ohne Folgen für das Amt ihrer bisherigen Landräte bleiben. Das
hat allerdings nicht notwendig die vom Gesetzgeber gezogene Konsequenz, die
Tätigkeit des bisherigen, für den neuen Landkreis aber nicht gewählten
Landrates uneingeschränkt zu beenden. Eine auf die Versorgung beschränkte Übergangsregelung
wird der Berufsfreiheit nicht gerecht. Die Berufsfreiheit schützt nicht bloß
die Chance auf ein Einkommen, sondern garantiert mit dem Recht auf einen
Arbeitsplatz auch, dem gewählten Beruf im konkreten Fall nachgehen zu können.
Diese Freiheit wird dem nicht gewählten bisherigen Landrat für den Rest seiner
ursprünglichen Amtszeit genommen, wenn er, wie der Beschwerdeführer, zu einer Weiterbeschäftigung
im neuen Landkreis bereit ist. Eine solche Regelung ist unverhältnismäßig. Verhältnismäßig
ist sie nur, wenn ein nicht wiedergewählter ehemaliger Landrat von sich aus auf
Weiterbeschäftigung verzichtet, aus dem Amt ausscheidet und das gewährte Versorgungsrecht
in Anspruch nimmt.
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