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(LverfG LSA) Vorläufige Aussetzung des Rauchverbots in Diskotheken und sog. Einraum-Gaststätten in Sachsen-Anhalt
19.02.2009, Dessau-Roßlau – 3
- Landesverfassungsgericht
Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 003/08
Dessau-Roßlau, den 26. August 2008
(LverfG LSA) Vorläufige Aussetzung des Rauchverbots in Diskotheken und sog. Einraum-Gaststätten in Sachsen-Anhalt
Das Landesverfassungsgericht in Dessau-Roßlau hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung am 26.08.2008 im Wege einstweiliger Anordnung das seit dem 01.01.2008 bestehende vollständige Rauchverbot in Diskotheken und so genannten Einraum-Gaststätten einstweilen ausgesetzt. Entsprechende Anträge der Beschwerdeführer waren zunächst mit Beschlüssen vom 30.06.2008 zurückgewiesen worden.
Das Landesverfassungsgericht hat darauf abgestellt, dass sich angesichts der zwischenzeitlich zu den im Wesentlichen inhaltsgleichen Nichtraucherschutzgesetzen der Länder Baden-Württemberg und Berlin ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30.07.2008 die Prognose der Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerden geändert habe. Danach dürfen nunmehr bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, die am 22. Oktober 2008 verkündet werden soll, Betreiber von Diskotheken separate Raucherräume einrichten, sofern Personen vor Vollendung des 18. Lebensjahres der Zutritt zur Diskothek verwehrt und in dem Raucherraum das Tanzen untersagt wird. In Einraum-Gaststätten mit einer Größe von bis zu 75 m² ist das Rauchen bis auf Weiteres zulässig, sofern es sich um reine Schankwirtschaften ohne Verabreichung zubereiteter Speisen handelt, diese im Eingangsbereich deutlich als Rauchergaststätten gekennzeichnet sind und der Zutritt Personen vor Vollendung des 18. Lebensjahres verwehrt wird.
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