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Pressemitteilungen des Landesverfassungsgerichts
(LverfG LSA)
Kommunalverfassungsbeschwerden gegen Gemeindegebietsreform erfolglos
10.05.2011, Dessau-Roßlau – 5
- Landesverfassungsgericht
Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 005/11
Landesverfassungsgericht
Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 005/11
Dessau-Roßlau, den 10. Mai 2011
(LverfG LSA)
Kommunalverfassungsbeschwerden gegen Gemeindegebietsreform erfolglos
Aktenzeichen:
LVG 24/10
LVG 25/10
LVG 33/10
LVG 47/10
Das Landesverfassungsgericht hat durch Urteile vom
heutigen Tage kommunale Verfassungsbeschwerden der Gemeinden Arnstedt und Wiederstedt
(Landkreis Mansfeld-Südharz), Everingen (Landkreis Börde) sowie der Stadt
Stolberg (Harz) zurückgewiesen.
Die Verfassungsbeschwerden richteten sich gegen die Gesetze über die
Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt für die betreffenden
Landkreise und teilweise gegen Regelungen des Gesetzes zur Ausführung der
Gemeindegebietsreform.
Die im ersten Begleitgesetz zur
Gemeindegebietsreform geregelten Grundsätze der Gemeindeneugliederung hat das
Landesverfassungsgericht bereits durch Urteil vom 21. April 2009 (LVG 12/08)
als verfassungsgemäß bestätigt. Auch durch die nunmehr angeordnete Auflösung und
Eingemeindung in Einheitsgemeinden werden die Beschwerdeführerinnen nicht in
ihrem kommunalen Selbstverwaltungsrecht verletzt. Die Landesverfassung
gewährleistet lediglich den institutionellen Bestand der Gemeinden, nicht aber
den Fortbestand jeder einzelnen, historisch gewachsenen Gemeinde. Der
Gesetzgeber hat im Rahmen seines politischen Gestaltungsspielraumes eine
leitbildgerechte Zuordnung vorgenommen, die sich am Gemeinwohl orientiert und
die geografischen und sonstigen Besonderheiten der Gemeinden angemessen
berücksichtigt. Soweit einige Gemeinden gerügt haben, dass die Kommunalaufsicht
über ihre Anträge zur Genehmigung von Gebietsänderungsvereinbarungen nicht in
der formalen Reihenfolge des Eingangs der Anträge entschieden habe, liegt
hierin kein Verfassungsverstoß.
Pressereferent: Vorsitzender Richter am Landgericht
Frank Straube (0340/202-1445)
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