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Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt
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Pressemitteilungen des Landesverfassungsgerichts
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Pressemitteilungen des Landesverfassungsgerichts
(LverfG LSA) Verhandlungstermine des Landesverfassungsgerichts am 21. Oktober 2014
13.10.2014, Dessau-Roßlau – 9
- Landesverfassungsgericht
Dessau-Roßlau, den 13. Oktober 2014
Aktenzeichen: LVG 18/13
LVG 10/13, LVG 12/13, LVG 14/13, LVG 15/13, LVG 16/13, LVG 17/13
Das Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt hat für den 21. Oktober 2014 mehrere Verhandlungstermine anberaumt. Die mündlichen Verhandlungen finden im Sitzungssaal 18 des Justizzentrums Anhalt, Willy-Lohmann-Straße 29, 06844 Dessau-Roßlau, statt.
1. Um 09.30 Uhr verhandelt das Gericht über die kommunale Verfassungsbeschwerde der Gemeinde Mühlanger (Landkreis Wittenberg) gegen Regelungen zur Gemeindegebietsreform. Sie ist zunächst durch Gesetz vom 8. Juli 2010 mit Wirkung zum 1. Januar 2011 in die neu gebildete Einheitsgemeinde Stadt Zahna-Elster eingemeindet worden. Auf ihre Verfassungsbeschwerde hat das Landesverfassungsgericht mit Urteil vom 29. Mai 2013 die Zuordnung wegen eines formellen Fehlers im Gesetzgebungsverfahren für verfassungswidrig erklärt, wodurch die Gemeinde ihre Eigenständigkeit wiedererlangt hat (LVG 58/10 - Pressemitteilung Nr. 009/13 vom 3. Juni 2013). Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat daraufhin durch Gesetz vom 18. Dezember 2013 erneut die Auflösung der Gemeinde und Eingemeindung in die Einheitsgemeinde Stadt Zahna-Elster beschlossen. Hiergegen hat die Gemeinde Mühlanger wiederum Verfassungsbeschwerde erhoben.
2. Um 10.30 Uhr folgt die mündliche Verhandlung über kommunale Verfassungsbeschwerden der Stadt Lützen, der Gemeinden Barleben, Loitsche-Heinrichsberg, Rogätz und Angern sowie der Stadt Leuna, die sich gegen das Gesetz zur Ablösung des Finanzausgleichsgesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze vom 18. Dezember 2012 (FAG 2013) richten. Der Gesetzgeber hat mit der angegriffenen Regelung des § 12 Abs. 3 FAG 2013 zur Milderung der Unterschiede in der Finanzkraft für kreisangehörige Gemeinden eine Finanzausgleichsumlage in Höhe von 10% der Summe aus der Steuerkraftmesszahl und den Schlüsselzuweisungen eingeführt. Die Beschwerdeführerinnen machen im Kern geltend, sie seien dadurch in ihrem kommunalen Selbstverwaltungsrecht verletzt, dass die Steuerkraftmesszahl auf der Grundlage der Steuereinnahmen früherer Jahre ohne Berücksichtigung späterer Rückgänge des Steueraufkommens ermittelt werde. Hierin liege eine unzulässige Rückwirkung, die zu einem Haushaltsfehlbedarf führen könne und die den Gemeinden zur sachgerechten Haushaltsplanung rechtzeitig habe angekündigt werden müssen. Zwar könnten Gemeinden auf Antrag von der Finanzausgleichsumlage befreit werden, wenn sie anderenfalls Mittel aus dem Ausgleichsstock erhalten müssten. Diese würden allerdings überwiegend nur an langjährig ?defizitäre? Gemeinden gezahlt, wenn deren Einnahmemöglichkeiten zur Erfüllung ihrer unabweisbaren Ausgabeverpflichtungen nicht ausreichten.
Pressereferent: Vorsitzender Richter am Landgericht Frank Straube
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