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Pressemitteilungen des Landesverfassungsgerichts
(LverfG LSA)
Kommunalverfassungsbeschwerde der Stadt Gräfenhainichen gegen
Gemeindegebietsreform erfolglos
20.01.2011, Dessau-Roßlau – 1
- Landesverfassungsgericht
Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 001/11
Landesverfassungsgericht
Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 001/11
Dessau-Roßlau, den 20. Januar
2011
(LverfG LSA)
Kommunalverfassungsbeschwerde der Stadt Gräfenhainichen gegen
Gemeindegebietsreform erfolglos
Das
Landesverfassungsgericht hat durch Urteil vom heutigen Tage eine
Kommunalverfassungsbeschwerde der Stadt Gräfenhainichen gegen das Gesetz über
die Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt betreffend den Landkreis
Wittenberg sowie das Zweite Begleitgesetz zur Gemeindegebietsreform
zurückgewiesen.
Die
Verfassungsbeschwerde richtete sich gegen die in diesem Zusammenhang
angeordneten Neuwahlen zum Stadtrat. Die im Juni 2009 gewählten
Stadtratsmitglieder hätten darauf vertraut, dass die Wahlperiode nicht willkürlich
verkürzt werde. Außerdem hat die Stadt Gräfenhainichen den Ersatz der
Aufwendungen gefordert, die ihr durch die am 7. November 2010 erfolgte Neuwahl
des Stadtrates entstanden sind.
Das
Landesverfassungsgericht hat die Entscheidung des Gesetzgebers, Neuwahlen in
den Fällen anzuordnen, in denen der eingemeindete Bevölkerungsteil mehr als ein
Drittel der Einwohnerzahl der künftigen Einheitsgemeinde ausmacht, als
verfassungsgemäß angesehen. Ab dieser Größenordnung ist von einer nachhaltigen
Änderung der politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen Strukturen
auszugehen, die aus Gründen des Gemeinwohls eine Repräsentation der Einwohner
der aufgelösten Gemeinden verlangt. Der Gesetzgeber war berechtigt, das
ansonsten bestehende Repräsentationsdefizit durch Neuwahlen zu beseitigen. Da
die Durchführung von Kommunalwahlen eine Aufgabe des eigenen gemeindlichen
Wirkungskreises darstellt, hat die Stadt Gräfenhainichen auch die hierdurch
entstandenen Kosten zu tragen.
Pressereferent:
Vorsitzender Richter am Landgericht Frank Straube
(0340/202-1445)
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