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Pressemitteilungen des Landesverfassungsgerichts

(LverfG LSA) § 6c Abs. 2 Satz 1
des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ist verfassungswidrig.

16.02.2010, Dessau-Roßlau – 3

  • Landesverfassungsgericht

 

 

 

 

 

Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 003/10

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landesverfassungsgericht

Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 003/10

 

 

 

Dessau-Roßlau, den 16. Februar

2010

 

 

 

(LverfG LSA) § 6c Abs. 2 Satz 1

des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ist verfassungswidrig.

 

Aktenzeichen:

LVG 10/09

 

Das Landesverfassungsgericht hat durch Urteil vom

heutigen Tage der Verfassungsbeschwerde einer Wohnungsgesellschaft aus Zielitz (Bördekreis) gegen § 6 c des Kommunalabgabengesetzes

des Landes Sachsen-Anhalt stattgegeben (Aktenzeichen: LVG 10/09). Die mit

Gesetz vom 17. Dezember 2008 neu gefasste Vorschrift betrifft die Erhebung von

Ausbaubeiträgen von Anliegern, deren Höhe sich grundsätzlich nach der

Grundstücksgröße richtet. Sie sieht vor, dass übergroße Grundstücke mit nicht

mehr als fünf Wohneinheiten nur begrenzt heranzuziehen sind. Die Einzelheiten

der Begrenzung sind in den Beitragssatzungen zu regeln.

 

Die Beschwerdeführerin ist u. a. Eigentümerin eines

vermieteten Wohngrundstücks mit mehr als fünf Wohneinheiten, für das die

Privilegierung nicht gilt. Sie ist deshalb unbegrenzt zu einem

Straßenausbaubeitrag herangezogen worden.

 

Die gerügte Vorschrift ist mit dem allgemeinen

Gleichheitssatz des Art. 7 Abs. 1 der Landesverfassung unvereinbar und daher

nichtig. Es fehlt an einer hinreichenden sachlichen Rechtfertigung für die

Ungleichbehandlung von Eigentümern übergroßer Grundstücke mit bis zu bzw. mehr

als fünf Wohneinheiten. Die Annahme des Gesetzgebers, dass Grundstücke mit bis

zu fünf Wohneinheiten mehrheitlich dem förderungswürdigen Mehrgenerationenwohnen

von Familien dienen, Grundstücke mit mehr als fünf Wohneinheiten hingegen

überwiegend kommerziell genutzt würden, ist empirisch nicht belegt. Auch von

einer stärkeren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eigentümer von

Grundstücken mit mehr als fünf Wohneinheiten kann nicht allgemein ausgegangen

werden. Die Anknüpfung der Ungleichbehandlung allein an die Zahl der

Wohneinheiten stellt deshalb eine willkürliche Schlechterstellung von

Grundstückseigentümern wie der Beschwerdeführerin dar.

 

Pressereferent: Vorsitzender Richter am Landgericht

Frank Straube

   (0340/202-1445)

 

 

 

 

 

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Sachsen-Anhalt

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