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Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt
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Pressemitteilungen des Landesverfassungsgerichts
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Pressemitteilungen des Landesverfassungsgerichts
(LverfG LSA) § 6c Abs. 2 Satz 1
des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ist verfassungswidrig.
16.02.2010, Dessau-Roßlau – 3
- Landesverfassungsgericht
Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 003/10
Landesverfassungsgericht
Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 003/10
Dessau-Roßlau, den 16. Februar
2010
(LverfG LSA) § 6c Abs. 2 Satz 1
des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ist verfassungswidrig.
Aktenzeichen:
LVG 10/09
Das Landesverfassungsgericht hat durch Urteil vom
heutigen Tage der Verfassungsbeschwerde einer Wohnungsgesellschaft aus Zielitz (Bördekreis) gegen § 6 c des Kommunalabgabengesetzes
des Landes Sachsen-Anhalt stattgegeben (Aktenzeichen: LVG 10/09). Die mit
Gesetz vom 17. Dezember 2008 neu gefasste Vorschrift betrifft die Erhebung von
Ausbaubeiträgen von Anliegern, deren Höhe sich grundsätzlich nach der
Grundstücksgröße richtet. Sie sieht vor, dass übergroße Grundstücke mit nicht
mehr als fünf Wohneinheiten nur begrenzt heranzuziehen sind. Die Einzelheiten
der Begrenzung sind in den Beitragssatzungen zu regeln.
Die Beschwerdeführerin ist u. a. Eigentümerin eines
vermieteten Wohngrundstücks mit mehr als fünf Wohneinheiten, für das die
Privilegierung nicht gilt. Sie ist deshalb unbegrenzt zu einem
Straßenausbaubeitrag herangezogen worden.
Die gerügte Vorschrift ist mit dem allgemeinen
Gleichheitssatz des Art. 7 Abs. 1 der Landesverfassung unvereinbar und daher
nichtig. Es fehlt an einer hinreichenden sachlichen Rechtfertigung für die
Ungleichbehandlung von Eigentümern übergroßer Grundstücke mit bis zu bzw. mehr
als fünf Wohneinheiten. Die Annahme des Gesetzgebers, dass Grundstücke mit bis
zu fünf Wohneinheiten mehrheitlich dem förderungswürdigen Mehrgenerationenwohnen
von Familien dienen, Grundstücke mit mehr als fünf Wohneinheiten hingegen
überwiegend kommerziell genutzt würden, ist empirisch nicht belegt. Auch von
einer stärkeren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eigentümer von
Grundstücken mit mehr als fünf Wohneinheiten kann nicht allgemein ausgegangen
werden. Die Anknüpfung der Ungleichbehandlung allein an die Zahl der
Wohneinheiten stellt deshalb eine willkürliche Schlechterstellung von
Grundstückseigentümern wie der Beschwerdeführerin dar.
Pressereferent: Vorsitzender Richter am Landgericht
Frank Straube
(0340/202-1445)
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