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Entscheidung des Landesverfassungsgerichts über die sogenannte Maskenpflicht nach der Siebten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
20.08.2020, Dessau-Roßlau – 006/20
- Landesverfassungsgericht
Aktenzeichen: LVG 21/20 (K 3)
Mit Beschluss vom 19.08.2020 hat die 3. Kammer des Landesverfassungsgerichts einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die sogenannte Maskenpflicht in Ladengeschäften abgelehnt.
Die sechs Antragsteller sehen sich durch die Pflicht, in Ladengeschäften eine textile Barriere im Sinne einer Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, in ihren Grundrechten auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Allgemeine Handlungsfreiheit) und Freizügigkeit verletzt. Das Gericht hat aufgrund einer Folgenabwägung entschieden. Die möglichen Nachteile für den Infektionsschutz und seine Schutzgüter, die entstünden, wenn die Maßnahmen außer Kraft träten, sich aber später als verfassungsgemäß erweisen würden, seien schwerer zu gewichten als die ihnen gegenüberstehenden Nachteile für die Allgemeine Handlungsfreiheit, auch wenn sich die Regelung im Nachhinein als verfassungswidrig erwiese. Eine Verletzung der Freizügigkeit hat das Gericht ausgeschlossen.
Pressereferentin: Richterin am Landgericht Ana Bischoff
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