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Aktuelles aus den Pressestellen der Justiz Sachsen-Anhalts

Hier finden Sie aktuelle Pressemitteilungen der Pressestellen der Gerichte und Staatsanwaltschaften des Landes Sachsen-Anhalt

Pressemitteilungen der Justiz

Eilantrag gegen Begrenzung der Anzahl der Kunden bei einer Verkaufsfläche von über 800 Quadratmetern von Ladengeschäften außerhalb von Einkaufszentren erfolglos

11.12.2020, Magdeburg – 27/2020

  • Oberverwaltungsgericht

Mit Beschluss vom 11. Dezember 2020 hat der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt einen Eilantrag abgelehnt, der darauf gerichtet war, § 7a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Buchst. b der Achten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt vom 15. September 2020, zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. November 2020 (8. SARS-CoV-2-EindV), vorläufig außer Vollzug zu setzen.

Nach dieser Regelung sind unter anderem Ladengeschäfte in der Zeit vom 1. Dezember 2020 bis 20. Dezember 2020 verpflichtet sicherzustellen, dass sich im Ladengeschäft bei einer Verkaufsfläche von mehr als 800 Quadratmetern zusätzlich zur bereits geltenden Höchstzahl von 1 Kunden je 10 Quadratmeter Verkaufsfläche auf der Verkaufsfläche, die 800 Quadratmeter übersteigt, höchstens 1 Kunde je 20 Quadratmeter aufhält.

Der Antragsteller betreibt in Sachsen-Anhalt zwei große Supermärkte mit Vollsortiment. Der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat seinen Antrag abgelehnt.

Es sei offen, ob es verhältnismäßig sei, wenn an die Größe der Verkaufsfläche strengere Beschränkungen für die Anzahl der Kunden, die sich in dem Geschäft aufhalten dürfen, geknüpft würden, ohne die Frage der Raumluftmenge und -qualität in großflächigen Einzelhandelsgeschäften zu berücksichtigen. Jedenfalls sei die Maßnahme aber geeignet, zur Kontaktreduzierung in großflächigen Ladengeschäften beizutragen. Sie diene damit dem legitimen Ziel des Verordnungsgebers, den exponentiellen Anstieg des Infektionsgeschehens zu stoppen, um eine Überforderung des Gesundheitssystems zu verhindern. Soweit der reglementierte Kundenzugang zu Warteschlangen vor den Ladengeschäften führen könne, sei zu berücksichtigen, dass sich die Wartebereiche auch bei Beachtung der vielfältigen örtlichen Verhältnisse von großflächigen Einzelhandelsgeschäften außerhalb von Einkaufszentren typischerweise im Freien befänden. Hier sei die Infektionsgefahr geringer als in geschlossenen Räumen.

Die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren wegen der offenen Erfolgsaussichten vorzunehmende Folgenabwägung lege eine Außervollzugsetzung der angegriffenen Normen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht als dringend geboten nahe. Zwar werde der Antragsteller in seinen Grundrechten (insbesondere der Berufsausübungsfreiheit) berührt. Soweit er Einnahmeeinbußen während der Stoßzeiten befürchte, da er weniger Kunden zeitgleichen Zutritt gewähren könne, sei aber wegen der Notwendigkeit der Bevölkerung, sich mit Waren des täglichen Bedarfs zu versorgen, damit zu rechnen, dass die Kunden entweder die Wartezeit in Kauf nehmen oder ihr Einkäufe außerhalb der Stoßzeiten erledigen. Hier sei auch zu berücksichtigen, dass großflächige (Lebensmittel-)Einzelhandelsgeschäfte aufgrund ihres breiteren Warenangebotes eine besondere Anziehungskraft auf Kunden hätten. Demgegenüber sei der mit der Maßnahme verfolgte Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit als höherrangiger zu werten.

 

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. Dezember 2020 – 3 R 261/20

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Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz