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Aktuelles aus den Pressestellen der Justiz Sachsen-Anhalts

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Pressemitteilungen der Justiz

(LSG LSA) Land muss den Bau von Altenpflegeheimen der Marseille-Gruppe nicht nachträglich fördern

07.05.2004, Halle (Saale) – 2

  • Landessozialgericht

 

 

 

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 002/04

 

Halle, den 7. Mai 2004

 

(LSG LSA) Land muss den Bau von Altenpflegeheimen der Marseille-Gruppe nicht nachträglich fördern

Das Landessozialgericht hatte vor kurzem in zwei Berufungsverfahren darüber zu entscheiden, ob Altenpflegeheime der sog. Marseille-Gruppe Anspruch auf Förderungsleistungen des Landes haben. Die Pflegeeinrichtungen hatten vom Land seit 1996 vergeblich Fördermittel für den Bau von Altenwohnheimen verlangt. Das Sozialgericht Magdeburg hatte das Land verpflichtet, über die Anträge der Klägerinnen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der 4. Senat des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt hat auf die Berufung des beklagten Landes die Urteile des Sozialgerichts Magdeburg vom 20. Dezember 2001 aufgehoben und die Klagen abgewiesen (Aktenzeichen L 4 P 4/02 und L 4 P 5/02). Das Gericht hat die Entscheidungen des Landes im Ergebnis für rechtmäßig gehalten und den Anspruch auf nachträgliche Förderungsleistungen für die Errichtung der Altenwohnheime verneint.

 

Nach dem 1994/1996 in Kraft getretenen Pflegeversicherungsgesetz stellte der Bund den neuen Bundesländern zur Verbesserung der Qualität der ambulanten, teilstationären und stationären Versorgung der Bevölkerung Geld für Baumaßnahmen in Pflegeeinrichtungen bis zu 80 % der Investitionskosten zur Verfügung, sofern das Land die restlichen 20 % der Kosten übernahm. Von den Bundesmitteln entfielen auf das Land Sachsen-Anhalt für den gesamten Förderzeitraum von 1995 bis 2002 pro Jahr 142,70 Mio. DM.

 

Die beiden Heime der Marseille-Gruppe wurden ohne staatliche Zuschüsse in den Jahren 1992 und 1995 gebaut. Für eines der Altenwohnheime, dessen Bau im Jahre 1995 nach Erlass des Pflegeversicherungsgesetzes begonnen worden war, hätten bei rechtzeitiger Antragstellung Förderungsleistungen erbracht werden können. Ein Antrag ist jedoch erst nach dem Baubeginn gestellt worden. Nach haushaltsrechtlichen Grundsätzen dürfen Fördergelder nur vor Beginn einer Maßnahme bewilligt werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Antragsteller zuvor eine Ausnahmegenehmigung für einen vorzeitigen Maßnahmebeginn eingeholt hat. Einen solchen Antrag hatte die Klägerin nicht gestellt, so dass sie schon aus diesem Grunde keinen Anspruch auf Förderung hatte.

 

Auch für das zweite zwischen 1992 und 1994 erbaute Altenwohnheim muss das Land keine Leistungen zum Ausgleich für die wegen der Aufnahme von Baukrediten anfallenden Zins- und Tilgungslast aufbringen. Dieser Antrag war für das Haushaltsjahr 1997 gestellt worden. Für dieses Jahr hatte das Land aber ¿ wozu es auch nicht verpflichtet war ¿ keine Mittel für die Schuldendiensthilfe in den Haushalt eingestellt. In den folgenden Jahren, in denen dafür Haushaltsmittel vorgesehen waren, hatte die Klägerin keinen neuen Antrag gestellt, obwohl das Land in seinem ablehnenden Bescheid auf diese Möglichkeit hingewiesen hatte.

 

 

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