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Aktuelles aus den Pressestellen der Justiz Sachsen-Anhalts

Hier finden Sie aktuelle Pressemitteilungen der Pressestellen der Gerichte und Staatsanwaltschaften des Landes Sachsen-Anhalt

Pressemitteilungen der Justiz

(LVerfG LSA) Erstes Investitionserleichterungsgesetz vom August 2002 in Bezug auf Übertragungen gewerberechtlicher Überwachungsaufgaben teilweise verfassungswidrig.

14.09.2004, Dessau-Roßlau – 4

  • Landesverfassungsgericht

 

 

 

Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 004/04

 

Dessau, den 14. September 2004

 

(LVerfG LSA) Erstes Investitionserleichterungsgesetz vom August 2002 in Bezug auf übertragungen gewerberechtlicher überwachungsaufgaben teilweise verfassungswidrig.

Mit Urteil vom heutigen Tag hatte das Landesverfassungsgericht in den von 56 Gemeinden geführten Verfassungsbeschwerdeverfahren in Dessau darüber zu entscheiden, ob Artikel 4 des Ersten Gesetzes zur Erleichterung von Investitionen und zur Entbürokratisierung von Verwaltungsverfahren (Erstes Investitionserleichterungsgesetz) vom 13. August 2002 (LSA-GVBl., S. 358) gegen Artikel 87 Abs. 3 der Landesverfassung verstößt. Der Landtag hatte mit diesem Gesetz verschiedene gewerberechtliche Aufgaben von den bislang zuständigen Landkreisen auch auf Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften mit bis zu 10.000 Einwohnern übertragen, ohne gleichzeitig die Kostendeckung zu regeln.

Art. 87 Abs. 3 der Landesverfassung schützt jede einzelne Kommune (Gemeinde oder Landkreis) vor neuen, zusätzlichen Aufgaben- und Finanzbelastungen ohne Ausgleich.

Durch Art. 4 des Ersten Investitionserleichterungsgesetzes sind derartige zusätzliche Aufgaben auf die Kommunen übertragen worden. Eine ausdrückliche Kostendeckungsregelung enthält das übertragungsgesetz nicht. Dies ist unschädlich, soweit mit der bisher schon gültigen Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt eine Regelung zur Deckung der Kosten vorhanden ist, welche die bei den Gemeinden neu entstehenden Kosten deckt. Bei den meisten der neu übertragenen Zuständigkeiten ist dies der Fall, so dass die Verfassungsbeschwerden insoweit keinen Erfolg hatten.

Die Allgemeine Gebührenordnung für Verwaltungskosten enthält allerdings für die überwachung von Marktfestsetzungen sowie von Gestattungen, für die Aufforderung zur Erfüllung der Anzeigepflicht und für Gewerbeabmeldungen von Amts wegen keine Kostenregelungen. Einen Ausgleich der Mehrbelastungen sieht das Investitionserleichterungsgesetz nicht vor.

In einer Reihe von Fällen hat ferner eine Gegenüberstellung der Gebührentatbestände mit den tatsächlich anfallenden Kosten ergeben, dass diese nicht gedeckt werden.

Der Landesgesetzgeber muss insoweit eine Korrektur vornehmen. Dabei kann er einen Ausgleich an die Kommunen zahlen oder die Gebührenordnung entsprechend anpassen.

Aktenzeichen: LVG 7/03

Urteil vom 14. September 2004

 

 

Pressereferenten:

 

Franzkowiak, RiOVG

Tel.: 0391/606-7068

 

Dr. Störmer, RiVG

Tel.: 0391/ 606-7075

 

 

 

 

 

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