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Aktuelles aus den Pressestellen der Justiz Sachsen-Anhalts

Hier finden Sie aktuelle Pressemitteilungen der Pressestellen der Gerichte und Staatsanwaltschaften des Landes Sachsen-Anhalt

Pressemitteilungen der Justiz

(OLG NMB) Pflichten eines Mieters beim Auszug

09.06.2005, Naumburg (Saale) – 10

  • Oberlandesgericht

 

 

 

Oberlandesgericht Naumburg - Pressemitteilung Nr.: 010/05

 

Naumburg, den 10. Mai 2005

 

(OLG NMB) Pflichten eines Mieters beim Auszug

Am Donnerstag, 12. Mai 2005, 14:30 Uhr, findet im Oberlandesgericht Naumburg, Raum 400, eine mündliche Verhandlung in einem Rechtsstreit der öffentlichen Feuerversicherung Sachsen-Anhalt als Klägerin gegen einen Studenten aus Magdeburg als Beklagten statt.

Die Versicherung ist Gebäudeversicherer für das um 1920 mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebaute Grundstück in Magdeburg. Die Gebäudeversicherung umfasst auch eine Leitungswasserversicherung.

Der Beklagte mietete zum 1. Januar 2000 eine Ein-Raum-Wohnung im Dachgeschoss des Gebäudes. Er zog Anfang Dezember 2002 als letzter Mieter im Obergeschoss aus seiner Wohnung aus und versäumte es, die Wasserleitung abzustellen. Am 13. Januar 2003 stellte die Hausverwalterin fest, dass es in dem Haus zu einem Leitungswasserschaden gekommen war. Als Schadensursache wurde ein Frostschaden im Bereich der Wasseruhr am Waschbecken in der von dem Beklagten angemieteten Wohnung festgestellt, der zum Austreten einer größeren Menge Leitungswasser geführt hatte.

Die klagende Versicherung zahlte an den Hauseigentümer zum Ausgleich der am Gebäude eingetretenen Schäden rund 42.500,00 Euro und nimmt nunmehr den Beklagten in Regress.

Das Landgericht Magdeburg hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Beklagte habe seine ihm obliegenden Obhutspflichten aus dem Mietverhältnis nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Versicherung mit der Berufung und beruft sich in erster Linie darauf, dass der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, die Hausverwaltung über seinen Auszug zu informieren.

über die Berufung hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts zu entscheiden und wird im Verhandlungstermin drei Zeugen zu der Frage vernehmen, ob der Beklagte die Hausverwaltung schon vor dem Eintritt des Frostschadens über seinen Auszug informiert hatte.

 

gez. Ursula Mertens (Pressesprecherin)

 

 

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