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Aktuelles aus den Pressestellen der Justiz Sachsen-Anhalts

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Pressemitteilungen der Justiz

(OLG NMB) Verkündung im Fall der Mauer an der Kathedrale St. Sebastian in Magdeburg

09.06.2005, Naumburg (Saale) – 11

  • Oberlandesgericht

 

 

 

Oberlandesgericht Naumburg - Pressemitteilung Nr.: 011/05

 

Naumburg, den 13. Mai 2005

 

(OLG NMB) Verkündung im Fall der Mauer an der Kathedrale St. Sebastian in Magdeburg

Heute, am Freitag, den 13. Mai 2005, hat der Vorsitzende des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg im Berufungsrechtsstreit zu der Frage der Höhe der Mauer an der Kathedrale St. Sebastian, Magdeburg, das Urteil verkündet, nachdem am 22. April 2005 ein Ortstermin stattgefunden hatte.

Dem Berufungsrechtsstreit liegt eine Klage eines Architekten zugrunde, die im Auftrag des Domkapitels des Bistums Magdeburg, der Kirchengemeinde St. Sebastian und des Bistums Magdeburg die Planung des Neubauprojekts Alte Sakristei/Kreuzgang/Kapitelsaal an der Nordseite der Kathedrale durchgeführt hat. Die Planung des Architekten sah vor, die Außenmauer zwischen der Sakristei und dem Kapitelhaus in einer Höhe von 5,71 m zu errichten. Tatsächlich wurde die Mauer mit einer Höhe von 4,55 m erbaut.

Der klagende Architekt ist der Auffassung, die Mauerhöhe sei entsprechend der Baugenehmigung mit 5,71 m zu realisieren und beruft sich auf seinen Urheberrechtsschutz als planender Architekt.

Das Landgericht Magdeburg hat die gegen die Bauherren und die bauausführende Firma gerichtete Klage abgewiesen und den Architekten auf die Widerklage verurteilt, den jetzigen Zustand der Mauer zu dulden. Mit seiner Berufung verfolgt der Architekt seinen Klageziel, nämlich die Erhöhung der Mauer, weiter.

Durch das heute verkündete Urteil ist die Berufung des Architekten zurückgewiesen worden, so dass es bei der bereits vom Landgericht ausgesprochenen Abweisung der Klage bleibt.

Zur Begründung haben die Richter ausgeführt, das Werk des Architekten genieße grundsätzlich Urheberrechtsschutz. Auch sei erheblich von dem von ihm geplanten Werk abgewichen worden, da die Mauer nur mit einer Höhe von 4,55 m errichtet worden sei. Allerdings könne der Architekt diese Beeinträchtigung nur verbieten und im Wege der Beseitigungsklage die Errichtung der Mauer in 5,71 m Höhe verlangen, wenn sich dies nach der Abwägung der beiderseitigen Interessen ergebe.

Der Kläger habe aber gegen die Beklagten keinen urheberrechtlichen Anspruch auf Erhöhung der Mauer auf 5,71 m, weil ihm hierfür angesichts der berechtigten Belange des Domkapitels, der Kirchengemeinde St. Sebastian und des Bistums Magdeburg kein berechtigtes Interesse zustehe. Bereits die gegenwärtige Höhe der Mauer rufe eine beklemmende Wirkung des Eingemauertseins hervor, die durch jede weitere Erhöhung noch verstärkt werden würde.

 

gez. Ursula Mertens (Pressesprecherin)

 

 

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