Menu
menu

Aktuelles aus den Pressestellen der Justiz Sachsen-Anhalts

Hier finden Sie aktuelle Pressemitteilungen der Pressestellen der Gerichte und Staatsanwaltschaften des Landes Sachsen-Anhalt

Pressemitteilungen der Justiz

(OLG NMB) Verkündung zu den Pflichten eines Mieters beim Auszug

09.06.2005, Naumburg (Saale) – 13

  • Oberlandesgericht

 

 

 

Oberlandesgericht Naumburg - Pressemitteilung Nr.: 013/05

 

Naumburg, den 19. Mai 2005

 

(OLG NMB) Verkündung zu den Pflichten eines Mieters beim Auszug

Am Donnerstag, 19. Mai 2005, hat der Vorsitzende des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg in einem Rechtsstreit der öffentlichen Feuerversicherung Sachsen-Anhalt als Klägerin gegen einen Studenten aus Magdeburg als Beklagten das Urteil verkündet und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, so dass es bei der Klageabweisung, die das Landgericht ausgesprochen hatte, verbleibt.

Die Versicherung ist Gebäudeversicherer für das um 1920 mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebaute Grundstück in Magdeburg. Die Gebäudeversicherung umfasst auch eine Leitungswasserversicherung.

Der Beklagte mietete zum 01. Januar 2000 eine Wohnung im Dachgeschoss des Gebäudes mit einem Kohleofen. Er zog Anfang Dezember 2002 als letzter Mieter im Dachgeschoss aus seiner Wohnung aus und versäumte es, die Wasserleitung abzustellen. Am 13. Januar 2003 stellte die Hausverwalterin fest, dass es in dem Haus zu einem Leitungswasserschaden gekommen war. Als Schadensursache wurde ein Frostschaden im Bereich der Wasseruhr am Waschbecken in der von dem Beklagten angemieteten Wohnung festgestellt, der zum Austreten einer größeren Menge Leitungswasser geführt hatte.

Die klagende Versicherung zahlte an den Hauseigentümer zum Ausgleich der am Gebäude eingetretenen Schäden rund 42.500,00 Euro und nimmt nunmehr den Beklagten in Regress.

Das Landgericht Magdeburg hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Beklagte habe seine ihm obliegenden Obhutspflichten aus dem Mietverhältnis weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Versicherung mit der Berufung und beruft sich in erster Linie darauf, dass der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, die Hausverwaltung über seinen Auszug zu informieren und die Wohnung förmlich zu übergeben.

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat in der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai

2005 drei Zeugen zu den Umständen des Auszugs des Beklagten vernommen.

Durch das heute verkündete Urteil haben die Richter des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts das Urteil des Landgerichts bestätigt, so dass es bei der Abweisung der Klage gegen den Studenten bleibt. Zur Begründung haben sie ausgeführt, die Versicherung könne den Mieter nur dann in Regress nehmen, wenn dieser vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt habe. Bei einem nur fahrlässigen Verhalten wirke ein aus dem Versicherungsvertrag folgender Regressverzicht der Klägerin, weil der Beklagte die Versicherungsprämien über die Mietnebenkosten habe bezahlen müssen.

Allerdings habe das Mietverhältnis zur Zeit des Auszugs des Beklagten noch bis zum 31. Mai 2003 bestanden. Da dieser demnach im Dezember 2002 noch Mieter gewesen sei, habe ihn trotz des aus seiner Sicht endgültigen Verlassens der Wohnung noch eine Obhutspflicht getroffen. Bei einer leerstehenden Wohnung sei ein Mieter sogar unabhängig von Außentemperaturen gehalten, die Wasserleitungen abzusperren und zu entleeren. Gegen diese Pflicht habe der Beklagte verstoßen. Insbesondere habe er damit rechnen müssen, dass es während der Wintermonate noch zu längerandauernden Frostperioden kommen konnte. Auch sei ihm bekannt gewesen, dass die unter seiner Wohnung befindlichen Räumlichkeiten bereits leer standen. Diese Umstände ließen den Schluss auf ein grob fahrlässiges Verhalten des Beklagten zu.

Allerdings habe die Beweisaufnahme ergeben, dass der Geschäftsführer der Hausverwaltungsfirma über den Auszug des Beklagten informiert worden sei. Auch habe der Beklagte bei seinem Auszug annehmen können, dass sich ein Mitarbeiter der Hausverwaltungsfirma wegen dessen Kenntnis von dem Auszug um das Abstellen der Wasserleitung kümmern würde, zumal sich der Abstellhahn in der darunter liegenden Wohnung befunden habe, zu der der Beklagte keinen Zugang hatte. Unter Berücksichtigung dieser überlegungen sei das Fehlverhalten des Beklagten im konkreten Fall gerade nicht mehr als eine Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in einem besonders schweren Maß zu bewerten.

 

gez. Ursula Mertens (Pressesprecherin)

 

 

Impressum:

Oberlandesgericht Naumburg

Pressestelle

Domplatz 10

06618 Naumburg

Tel: (03445) 28 23 23

Fax: (03445) 28 20 00

Mail: pressestelle@olg-nmb.justiz.sachsen-anhalt.de

 

 

Impressum:Oberlandesgericht Naumburg PressestelleDomplatz 10 06618 Naumburg (Saale)Tel: 03445 28-2229 Fax: 03445 28-2000Mail: presse.olg@justiz.sachsen-anhalt.deWeb: www.olg.sachsen-anhalt.de

Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz