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Aktuelles aus den Pressestellen der Justiz Sachsen-Anhalts

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Pressemitteilungen der Justiz

Zivilurteil: Sturz beim Winterwandern Im Harz (hier: Eckerlochstieg am Brocken)

17.06.2022, Magdeburg – 14/2022

  • Landgericht Magdeburg

10 O 721/21 – 10. Zivilkammer

Zivilurteil: Sturz beim Winterwandern Im Harz (hier: Eckerlochstieg am Brocken)

 

Mit rechtskräftigem Urteil vom 30.03.2022 hat die 10. Zivilkammer die Klage einer 50 Jahre alten Frau aus der Nähe von Hamburg gegen das Land Sachsen-Anhalt (Nationalparkverwaltung Harz) abgewiesen. Die Frau hatte im wesentlichen Schmerzensgeld von mindestens 8.000 € verlangt.

 

Nach ihrer Schilderung, wollte die Frau am 21.01.2020 vom Gipfel des Brocken über den sogenannten Eckerlochstieg in Richtung Schierke wandern. Der Weg war durch die Nationalparkverwaltung Harz nicht als Winterwanderweg ausgeschildert gewesen. Am Einstieg befindet sich ein Holzschild mit der Aufschrift "Naturnaher Weg. Dieser Weg ist schwierig zu begehen." Der Weg sei schneebedeckt und für die Frau nur als Trampelpfad erkennbar gewesen. Die Frau habe über Geröll, rutschige Felsplatten und umgestürzte, teilweise durchgesägte Bäume steigen müssen. Beim Überqueren eines Felsbrockens sei sie aus dem Gleichgewicht geraten, gestürzt und habe sich so schwer verletzt, dass der Bruch ihres Sprunggelenks des rechten Fußes operiert werden musste.

 

Die Klägerin meint, die Nationalparkverwaltung habe ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt.

 

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Es war der Nationalparkverwaltung nicht zuzumuten, den Eckerlochstieg, den die Klägerin selbst als einen "Trampelpfad" beschreibt, so weitgehend von Schnee, umgestürzten Bäumen und anderen Hindernissen zu befreien, dass er durch jede Besucherin und jeden Besucher des Nationalparks jederzeit gefahrlos hätte begangen werden können. Vielmehr durfte sich der Nationalpark bei der Erfüllung der ihn treffenden Verkehrssicherungspflichten darauf konzentrieren, im Rahmen des Zumutbaren eine weitgehend gefahrlose Nutzung der zum Gebiet des Nationalparks gehörenden Straßen sowie der ausgewiesenen Ski- und Winterwanderwege, zu denen der Eckerlochstieg gerade nicht zählte, sicherzustellen. Die Verwaltung durfte darauf vertrauen, dass Nutzerinnen und Nutzer dieses erkennbar schneebedeckten Weges das Vorhandensein von Glätte und die aufgrund der vorhandenen Schneedecke fehlende Sichtbarkeit von Hindernissen und Gefahrenquellen in Betracht ziehen würden.

 

Zudem hat die Klägerin den Sturz auch mitverschuldet. Sie ist auf dem Pfad weitergegangen, obwohl sie kurz nach dem Betreten erkannte, dass dieser kaum begehbar ist. Sie hätte dann die kurze Strecke zur Brockenstraße zurückgehen und diese als sichere Alternative nutzen müssen.

 

Das Urteil ist rechtskräftig.

 

Löffler

Pressesprecher

 

 

 

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Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz