Menu
menu

Kontakt

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt
Pressesprecher:
VizePräs Reinhard Engshuber
Telefon: +49 345 2202234
Fax: +49 345 2202240
E-Mail: presse.lag(at)justiz.sachsen-anhalt.de
Pressemitteilungen des Landesarbeitsgerichts
Adresse des Landesarbeitsgerichts

Pressemitteilungen des Landesarbeitsgerichts

(LAG LSA) Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt (LAG) verhandelt Rechtsstreit Iris R. gegen Verwaltungsgemeinschaft Saalkreis-Nord (VG)

26.05.2010, Halle (Saale) – 2

  • Landesarbeitsgericht

Das LAG hat am 26.05.2010 in dem vorgenannten Kündigungsschutzrechtsstreit eine Berufungsverhandlung durchgeführt und das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 14.10.2009, das die Kündigung der beklagten VG für unwirksam erklärt hat, bestätigt.

Damit besteht das Arbeitsverhältnis jedenfalls bis zum 20.05.2010 fort. Zu diesem Termin hat die VG zwischenzeitlich das Arbeitsverhältnis erneut fristlos gekündigt.

Die VG Saalkreis Nord hatte einer langjährigen Mitarbeiterin, die zugleich Vorsitzende des Personalrates war, am 28.05.2009 fristlos gekündigt, weil diese neben einem Vollzeitarbeitsvertrag mit der VG einen weiteren Vollzeitarbeitsvertrag mit einem Landtagsabgeordneten als dessen Wahlkreismitarbeiterin abgeschlossen hatte, ohne dies - so der Vorwurf der VG - offenzulegen. Hierdurch sei ein immenser Rufschaden in der Öffentlichkeit eingetreten und das Vertrauensverhältnis zu den Bürgermeistern der Verbandsgemeinden wie auch zu den anderen Mitarbeitern der VG unwiederbringlich zerstört worden.

Die Kündigung ist nach Auffassung auch des Berufungsgerichts bereits aus formalen Gründen rechtsunwirksam.

Sie verstößt gegen Bestimmungen des Personalvertretungsrechts (§ 108 BPersVG). Danach darf einem Personalratsmitglied nur mit Zustimmung des Personalrats und nur bei Vorliegen entsprechend schwerwiegender Gründe außerordentlich gekündigt werden. Die ordentliche, fristgemäße Kündigung ist während der Amtszeit und noch ein Jahr nach Ablauf gänzlich ausgeschlossen. Zwar hat der Personalrat der VG vorliegend eine möglicherweise als Zustimmung zu bewertende Erklärung abgegeben.

Diese ist jedoch nicht rechtswirksam, weil die VG zum Zeitpunkt der Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens überhaupt noch keinen Entschluss zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung der Klägerin gefasst hatte. Der hierfür zuständige Gemeinschaftsausschuss ist erst nach Abschluss des Mitbestimmungsverfahrens mit der Personalangelegenheit befasst worden. Eine "Zustimmung auf Vorrat" ist rechtlich jedoch nicht möglich.

Darüber hinaus erwies sich das Mitbestimmungsverfahren auch deshalb als fehlerhaft, weil die VG ihrer gesetzlichen Pflicht, den Personalrat umfassend und detailliert über die Kündigungsgründe zu informieren, nicht nachgekommen ist. Die im Prozess vorgelegten Unterlagen genügten diesen Anforderungen nicht.

Damit kam es streitentscheidend nicht mehr darauf an, ob Frau R. durch Abschluss eines zweiten Vollzeitarbeitsvertrages ihre gegenüber der VG bestehenden arbeitsvertraglichen Pflichten so schwerwiegend verletzt hat, dass dies ohne vorherige Abmahnung eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen könnte. Ebenso wenig kam es darauf an, ob die Verwaltungsleiterin der VG bereits seit Ende 2006 über den Umfang der "Nebentätigkeit" informiert war.

Böger
Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt und Pressesprecher 

Impressum:
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt
Pressestelle
Thüringer Straße 16
06112 Halle (Saale)
Tel: 0345 220-2201
Fax: 0345 220-2240
Mail: presse.lag@justiz.sachsen-anhalt.de
Web: www.lag.sachsen-anhalt.de

Pressemitteilung als PDF