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Pressemitteilungen des Landesarbeitsgerichts

(LAG LSA) Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vor dem Arbeitsgericht Magdeburg, 4 Ga 10/11 Veolia Verkehr Sachsen-Anhalt GmbH beantragt Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer GDL u. a. Eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Magdeburg steht noch aus.

15.03.2011, Halle (Saale) – 1

  • Landesarbeitsgericht

Mit Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 10.03.2011 begehrt die Veolia Verkehr Sachsen-Anhalt GmbH, die u. a. den Harz-Berlin-Express auf der Strecke zwischen Berlin-Ostbahnhof und Thale bzw. Vienenburg und den Harz-Elbe-Express auf den Verbindungen Magdeburg - Halberstadt -Thale-Blankenburg und Halle (Saale)-Halberstadt -Wernigerode - Vienenburg sowie Halle (Saale) - Könnern - Bernburg betreibt, die Untersagung von möglichen Arbeitskampfmaßnahmen im Betrieb der Veolia Verkehr Sachsen-Anhalt GmbH.

Die Veolia Verkehr Sachsen-Anhalt GmbH ist der Auffassung, dass Streikmaßnahmen zur Durchführung eines bundesweiten Rahmentarifvertrages für sämtliche Lokomotivführer gegenüber der Antragstellerin unzulässig seien.

Da es der Veolia Verkehr Sachsen-Anhalt GmbH als einzelner Arbeitgeberin nicht möglich sei, einen Rahmentarifvertrag zur Regelung bundeseinheitlicher Mindestarbeitsbedingungen abzuschließen, seien die möglichen zukünftigen Streikmaßnahmen auf ein unwirksames Regelungsziel gerichtet und somit nicht zulässig. Darüber hinaus würde ein beabsichtigter Streik gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Es stünden mildere Mittel zur Verfügung, z. B. Verhandlungen zum Abschluss eines Haustarifvertrages, die die Veolia Verkehr Sachsen-Anhalt GmbH angeboten habe. Auf dieses Angebot sei die GDL bisher nicht eingegangen. Darüber hinaus wäre ein Arbeitskampf mit der negativen Koalitionsfreiheit der Antragstellerin nicht vereinbar. Ein Arbeitgeber sei nicht verpflichtet, einer Koalition beizutreten bzw. eine solche zu gründen. Auch die negative Koalitionsfreiheit sei verfassungsrechtlich geschützt. Für den Abschluss des geforderten Bundesrahmentarifvertrages für die Lokführer müsse die Antragstellerin indes gemeinsam mit weiteren Arbeitgebern entweder einen Arbeitgeberverband gründen oder einem bereits existierenden Verband beitreten. Nur auf diesem Wege könne die Forderung nach Abschluss des Flächentarifvertrags überhaupt erfüllt werden. Hierzu könne die Antragstellerin jedoch nicht verpflichtet werden.

Dem ist die Gegenseite in einer Schutzschrift entgegen getreten.

Sämtliche von der GDL verfolgten Ziele seien tarifvertraglich regelbar. Die Verhältnismäßigkeit von Arbeitskampfmaßnahmen sei gegeben.

Das Arbeitsgericht Magdeburg hat eine Entscheidung noch nicht getroffen. Es hat den Parteien zunächst Gelegenheit gegeben, die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Arbeitsgerichts Magdeburg näher zu begründen.

Die GDL hält das angerufene Arbeitsgericht Magdeburg für örtlich unzuständig. Zuständigkeit sei das Arbeitsgericht Frankfurt am Main. Die GDL meint, dass nur das Arbeitsgericht für alle Beteiligten örtlich zuständig sei, an dem eine Arbeitskampfpartei, um deren Arbeitskampfmaßnahmen und deren Rechtmäßigkeit es gehe, ihren Sitz habe. Dies sei im Hinblick auf die GDL Frankfurt am Main und nicht Magdeburg.

Böger
Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts und Pressesprecher

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