Menu
menu

Kontakt

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt
Pressesprecher:
VizePräs Reinhard Engshuber
Telefon: +49 345 2202234
Fax: +49 345 2202240
E-Mail: presse.lag(at)justiz.sachsen-anhalt.de
Pressemitteilungen des Landesarbeitsgerichts
Adresse des Landesarbeitsgerichts

Pressemitteilungen des Landesarbeitsgerichts

(LAG LSA) Kassenzulage imEinzelhandel in Sachsen-Anhalt gesetzeskonform

19.12.2007, Halle (Saale) – 5

  • Landesarbeitsgericht

Arbeitsgericht Naumburg, Urteil vom 06.12.2007 - 1 Ca 1650/07

Das Arbeitsgericht Naumburg hat am 06.12.2007 entschieden, dass die tarifliche Regelung zur Zahlung einer Funktionszulage in Höhe von 4 % des Tarifgehaltes für SB-Kassierer/innen gemäß § 2 A e Ziffer 3 des Tarifvertrages über Gehälter, Löhne und Ausbildungsvergütungen für den Einzelhandel im Bundesland Sachsen-Anhalt vom 03.02.2006 weder gegen das Benachteiligungsverbot für Teilzeitbeschäftigte aus § 4 Abs. 1 TzBfG noch gegen das Benachteiligungsverbot aus § 7 Abs. 2 AGG oder gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.

Mit dieser Funktionszulage für das SB-Kassenpersonal sollen Erschwernisse abgegolten werden, die darin liegen, dass die Mitarbeiter ständig unter relativ hoher Konzentration Waren bewegen, Preise erfassen und eingeben, ggf. Diebstähle aufdecken und Geld kassieren und dabei stets im Blickpunkt der Kundenöffentlichkeit stehen.

Nach dem Tarifwortlaut tritt eine solche vergütungspflichtige Erschwernis erst bei Arbeitsleistungen im Kassenbereich von mehr als 24 Stunden im Wochendurchschnitt ein. Teilzeitbeschäftigte können danach auch erst bei einem entsprechenden Einsatz von mehr als 24 Stunden im Wochendurchschnitt an der Ausgangskasse diese Zulage für sich beanspruchen.

Eine anteilige Zahlung an Teilzeitbeschäftigte im Verhältnis von tariflicher Vollzeit zur individuellen Teilzeit nach § 4 Abs. 1 S. 2 TzBfG widerspricht dem Zweck der tariflichen Regelung in Sachsen-Anhalt, einen Ausgleich für besondere Belastungen erst ab Überschreiten einer festgelegten Arbeitszeit im Kassenbereich (hier 24 Stunden im Wochendurchschnitt) zu gewähren. Zudem würde eine anteilige Zahlung zu einer Besserstellung der Teilzeitbeschäftigten im Vergleich zu den Vollbeschäftigten führen, was nicht Zweck des § 4 Abs. 1 TzBfG ist.

Auch teilzeitbeschäftigte SB-Kassiererinnen kommen nach der Entscheidung des Arbeitsgerichts Naumburg erst bei einem Einsatz von 24 Stunden im Wochendurchschnitt in den Genuss der Zulage.

Auch eine betriebliche Übung zur Zahlung einer Kassenzulage, unabhängig von den tariflichen Voraussetzungen, konnte zugunsten der Klägerin vom Arbeitsgericht Naumburg nicht festgestellt werden. Das Arbeitsgericht Naumburg hat sich damit in mehreren Verfahren dem Ergebnis einer vergleichbaren Entscheidung des Arbeitsgerichts Halle angeschlossen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Böger
Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts und Pressesprecher 

Impressum:
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt
Pressestelle
Thüringer Straße 16
06112 Halle (Saale)
Tel: 0345 220-2201
Fax: 0345 220-2240
Mail: presse.lag@justiz.sachsen-anhalt.de
Web: www.lag.sachsen-anhalt.de

Pressemitteilung als PDF