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Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt
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Pressemitteilungen des Landesarbeitsgerichts
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Pressemitteilungen des Landesarbeitsgerichts

(LAG LSA) Arbeitsgerichtsgerichte in Dessau-Roßlau, Halle, Magdeburg und Stendal und das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt werden am 01. September 2011 20 Jahre

31.08.2011, Halle (Saale) – 4

  • Landesarbeitsgericht

Am 01. September 2011 bestehen die Arbeitsgerichte Dessau-Roßlau, Halle, Magdeburg und Stendal sowie das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt in Halle 20 Jahre.

Durch das Landesgesetz vom 23.08.1991 waren die o. g. Arbeitsgerichte als selbständige Gerichte errichtet worden, wobei das Arbeitsgericht Magdeburg eine auswärtige Rechtsantragstelle und einen Gerichtstag in Halberstadt und das Arbeitsgericht Halle eine auswärtige Rechtsantragstelle und einen Gerichtstag in Naumburg unterhält, nachdem zuvor mit Wirkung vom 01.06.2009 bzw. 01.01.2009 die ehemals selbständigen Arbeitsgerichte Halberstadt und Naumburg aufgelöst worden waren.

Die o. g. Arbeitsgerichte lösten mit Wirkung vom 01.09.1991 die zuvor bestehenden Zuständigkeiten der Kreis- und Bezirksgerichte ab.

Das Land Sachsen-Anhalt hatte seinerzeit als zweites neues Land mit dem Gesetz über die Gerichte für Arbeitssachen vom 23.08.1991 die Arbeitsgerichtsbarkeit zum 01.09.1991 verselbständigt.

Dreistufiger Aufbau
Die Arbeitsgerichtsbarkeit ist dreistufig aufgebaut. Arbeitsgerichtliche Verfahren beginnen in der 1. Instanz beim Arbeitsgericht. Bei jedem Arbeitsgericht existiert eine Rechtsantragstelle. In Halberstadt und Naumburg bestehen auswärtige Rechtsantragstellen und auswärtige Gerichtstage der Arbeitsgerichte Magdeburg und Halle; sie sind jeweils im Gebäude des Amtsgerichts Halberstadt bzw. Naumburg eingerichtet. In allen Rechtsantragstellen können Klagen und sonstige Anträge unter Vermittlung von Beschäftigten der Arbeitsgerichte erhoben werden. Ein Vertretungszwang bei den Arbeitsgerichten 1. Instanz besteht nicht. Die Partei kann dort entweder alleine, vertreten durch einen Rechtsanwalt, oder - sofern Mitglied einer Gewerkschaft bzw. eines Arbeitgeberverbandes - mit Beistand durch Beschäftigte der Gewerkschaften bzw. Arbeitgeberverbände auftreten. Mittels Berufung bzw. Beschwerde können die Entscheidungen 1. Instanz in 2. Instanz in der Regel durch das Landesarbeitsgericht in Halle überprüft werden. Als dritte Instanz existiert das Bundesarbeitsgericht in Erfurt. Urteils- und Beschlussverfahren (Individual- und Kollektivrechtsstreite)

Die Arbeitsgerichte entscheiden im sogenannten Urteilsverfahren (Individualrechtsstreite) über sämtliche bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern, z. B. über Kündigungen, Zahlung von Gehalt, tarifliche Eingruppierungen, Zeugnisse, Abmahnungen, Urlaub, Schadensersatz, Konkurrenzstreitigkeiten bei Beförderungsvorhaben etc.. Sie sind aber auch für Auszubildende, Heimarbeiter und arbeitnehmerähnliche Personen sowie bestimmte Handelsvertreter zuständig. In dem sogenannten Beschlussverfahren (Kollektivrechtstreite) entscheiden die Gerichte für Arbeitssachen insbesondere über Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, also insbesondere über Streitigkeiten zwischen Betriebsräten und Arbeitgebern. Daneben gibt es das Mahnverfahren, mit dem mittels Mahn- und Vollstreckungsbescheid Zahlungsansprüche auf vereinfachtem, schriftlichem Wege eingefordert werden können.

Dabei spiegelt sich in der Besetzung der Richterbank das Arbeitsleben wider. Sowohl in 1. als auch in 2. Instanz entscheiden bei den Arbeitsgerichten und bei dem Landesarbeitsgericht ein Berufsrichter sowie zwei ehrenamtliche Richter/innen. Jeweils ein ehrenamtlicher Richter oder eine ehrenamtliche Richterin entstammt aus dem Kreis der Arbeitnehmer bzw. aus dem Kreis der Arbeitgeber.

Während bis 1995 überwiegend Bestandsstreitigkeiten im Fokus der Arbeitsrichter standen, überwiegen nunmehr die Zahlungsklagen. Insgesamt haben die Arbeitsgerichte 1. Instanz sowie das Landesarbeitsgericht in den 20 Jahren ihres Bestehens über 500.000 Verfahren (ohne Mahnverfahren) bearbeitet. Das Verfahren vor den Arbeitsgerichten ist von dem Gesichtspunkt geprägt, den Rechtsstreit möglichst einvernehmlich zu beenden. Dem entspricht es, dass in 1. Instanz in den 20 Jahren des Bestehens der Gerichte für Arbeitssachen nur in 7,3 % der Fälle streitige Urteile und in 12,8 % der Fälle Versäumnis-, Anerkenntnis-, Verzichtsurteile erlassen wurden, aber in 36,6 % aller Verfahren eine gütliche Einigung, d. h. ein Vergleich, geschlossen werden konnte. In den verbleibenden Fällen wurde u. a. eine sonstige Erledigung des Rechtsstreits angezeigt (übereinstimmende Erledigungserklärung, Klagerücknahme, Nichtbetreiben des Verfahrens).

Bei den Gerichten für Arbeitssachen waren am 30.06.2011 121 Mitarbeiter beschäftigt, davon 37 Richterinnen und Richter. Daneben sind bei den Gerichten für Arbeitssachen Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger sowie Beamtinnen und Beamte des gehobenen und mittleren Dienstes und Justizbeschäftigte tätig, die für den reibungslosen Geschäftsbetrieb unerlässlich und häufig für den rechtsuchenden Bürger die ersten Ansprechpartner sind. Diesen hauptamtlichen Beschäftigten standen zum selben Stichtag 1.037 ehrenamtliche Richter/innen (523 ehrenamtliche Richter/innen aus dem Kreis der Arbeitgeber und 514 ehrenamtliche Richter/innen aus dem Kreis der Arbeitnehmer) gegenüber. Der Mitwirkung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter kommt somit in der Arbeitsgerichtsbarkeit sehr großes Gewicht zu. Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter wirken bei allen Urteilen und Beschlüssen in Kollektivrechtsstreitigkeiten neben dem Vorsitzenden mit; alle drei beteiligten Richter (ein Berufsrichter, zwei ehrenamtliche Richter) haben das gleiche Stimmrecht.

Die Gerichte für Arbeitssachen erledigen ihre Verfahren äußerst zügig. Bei den Arbeitsgerichten 1. Instanz im Jahr 2010 wurden rd. 2/3 aller Klagen in einem Zeitraum von bis zu 3 Monaten nach Klageeinreichung erledigt. Lediglich 3,3 % der Klageverfahren in 1. Instanz dauerten länger als 1 Jahr. Im Durchschnitt wurden die Verfahren in 1. Instanz 2010 in 3 ½ Monaten erledigt. Bei dem Landesarbeitsgericht dauerten die Verfahren in 2. Instanz durchschnittlich 7 ¾ Monate.

Die Errichtung einer selbständigen Arbeitsgerichtsbarkeit im Land Sachsen-Anhalt hat sich in den laufenden 20 Jahren bewährt. Sie ist Garant dafür, dass in einem zügigen Verfahren unter Beteiligung der ehrenamtlichen Richter/innen schnelle Entscheidungen getroffen werden.

Die Arbeitsgerichte in Sachsen-Anhalt gehen mit der Zeit. Seit 2011 können unter Beachtung der hierzu erlassenen Gesetze (§ 46 c) ArbGG, SigG) elektronische Dokumente bei allen Gerichten für Arbeitssachen in allen Verfahrensarten (außer Mahnverfahren) eingereicht werden, sofern sie mit einer qualifizierten Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sind, vgl. für weitere Informationen der Zulässigkeit elektronischer Dokumente: www.mj.sachsen-anhalt.de oder www.egvp.de.

Arbeitsgerichtliche Verfahren bereits seit 200 Jahren
Der Gedanke, Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern durch eigenständige, von den übrigen Gerichten getrennte Organisationen entscheiden zu lassen, in denen die Arbeitgeber und Arbeitnehmer selbst beteiligt sind, ist bereits sehr alt, nämlich rund 200 Jahre. Bereits 1792 wurde in Berlin das Reglement wegen des künftigen Verfahrens in Justizsachen, die die Fabriken in Berlin und Potsdam betreffen, erlassen. In linksrheinischen Gebieten Preußens blieben zu diesem Zeitpunkt die Räte der Gewerbesachverständigen oder Werksachverständigen bestehen. Die Gewerbeordnung des neuen Deutschen Bundes von 1869 bestimmte später, dass die Streitigkeiten der selbständigen Gewerbetreibenden mit ihren Gesellen, Gehilfen oder Lehrlingen bei besonderen Behörden (Gewerbegerichte) zur Entscheidung zu bringen seien.
1879 wurde eine reichseinheitliche staatliche Gerichtsbarkeit geschaffen; die arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten wurden seinerzeit den Amtsgerichten zugewiesen. Die Institution der Gewerbegerichte ließ sich aber nicht auflösen. Infolge der Änderung der Reichsgewerbeordnung wurde 1881 das sogenannte Innungs-Schiedsgericht zur Entscheidung arbeitsrechtlicher Streitigkeiten geschaffen und durch eine weitere Änderung die vorherige Regelung der Gewerbeordnung des Norddeutschen Bundes über die Gewerbegerichte praktisch wieder hergestellt.
1926 kam es schließlich zur Schaffung eines Arbeitsgerichtsgesetzes, nach dem das Arbeitsgericht als 1. Instanz selbständig war. Bereits seinerzeit setzten sich die Kammern aus einem Vorsitzenden und je einem oder einer aus den Vorschlagslisten der Berufsverbände entnommenen Beisitzer oder Beisitzerin zusammen. Diese bewährte Zusammensetzung der Richterbank ist in das Arbeitsgerichtsgesetz aus dem Jahre 1953 übernommen worden. In der DDR wurden arbeitsrechtliche Verfahren bei den Kreis- und Bezirksgerichten durchgeführt.

Nach Schaffung der Arbeitsgerichte im Jahre 1991 ist die Arbeitsgerichtsbarkeit auch in Sachsen-Anhalt wieder selbständig.

Böger
Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts und Pressesprecher

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