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Pressemitteilungen des Landessozialgerichts

(LSG LSA) Ab wann sind
Kindergartenkinder Grundschüler?

03.07.2008, Halle (Saale) – 6

  • Landessozialgericht

 

 

 

 

 

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 006/08

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt

- Pressemitteilung Nr.: 006/08

 

 

 

Halle, 26. Juni 2008

 

 

 

(LSG LSA) Ab wann sind

Kindergartenkinder Grundschüler?

 

 

 

 

 

Eine in Halle wohnhafte Bezieherin von Leistungen nach dem

SGB II (¿Hartz IV¿) klagte gegen die ARGE auf Erstattung der Kosten für eine im

Mai 2007 durchgeführte mehrtägige Kindergartenabschlussfahrt ihres Kindes. Sie

meinte, dies sei eine ¿Schulanfängerfahrt¿ gewesen, weil nur zukünftige

Schulkinder daran teilgenommen hätten. Da diese überwiegend in eine Schulklasse

eingeschult würden, habe auch schon ein Klassenverband bestanden. Ohne die

Teilnahme wären schwere Nachteile hinsichtlich der schulischen und psychischen

Entwicklung zu befürchten gewesen.

 

 

 

Das Sozialgericht Halle hat die Klage abgewiesen.

Einmalige Leistungen nach dem SGB II über den Regelsatz hinaus könnten nur für

mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen erbracht

werden. Dort bestehe Teilnahmepflicht und sie seien als Fortsetzung des

Unterrichts auf anderer Ebene anzusehen. Die Kindergartenabschlussfahrt sei

hingegen freiwillig, diene nicht dem Schulunterricht und werde auch nicht im

Rahmen schulrechtlicher Bestimmungen durchgeführt.

 

 

 

(Sozialgericht Halle, Urteil vom 5. Februar 2008, Az.: S 2

AS 1367/07, rechtskräftig)

 

 

 

Hintergrund:

 

Das SGB II sieht einen Regelsatz zur Sicherung des

Lebensunterhalts vor. Dieser beträgt derzeit für alleinstehende Personen 347

Euro und für Kinder 278 Euro. Mit dem Regelsatz, der etwas höher ist als die

frühere Sozialhilfe, sind grundsätzlich alle Ausgaben abzudecken. Daneben

werden die Kosten für eine angemessene Unterkunft und Heizung übernommen. Nur

ausnahmsweise dürfen einmalige Leistungen als Zuschuss erbracht werden. Dies

sind nach § 23 Abs. 3 SGB II Leistungen für Erstausstattung für die Wohnung

einschließlich Haushaltsgeräten, Erstausstattung für Bekleidung und

Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt sowie mehrtägige Klassenfahrten

im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen. Für weitere im Einzelfall

notwendige Leistungen können Darlehen bewilligt werden.

 

 

 

 

 

Impressum:

 

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E-Mail: pressestelle@lsg-hal.justiz.lsa-net.de

 

 

 

 

 

 

 

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