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Pressemitteilungen des Landessozialgerichts
(LSG LSA) Ungekürzte Altersrente
für ehemals Montanbeschäftigte
14.08.2008, Halle (Saale) – 7
- Landessozialgericht
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 007/08
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
- Pressemitteilung Nr.: 007/08
Halle, 14. August 2008
(LSG LSA) Ungekürzte Altersrente
für ehemals Montanbeschäftigte
Wer aus einem Betrieb der Montanindustrie ausgeschieden
ist, kann eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ohne oder mit geringeren
Rentenabschlägen erhalten. Der Arbeitsplatzverlust muss jedoch aufgrund einer
vor dem 14. Februar 1996 durch die Europäische Gemeinschaft bzw. Union
genehmigten Stilllegungsmaßnahme erfolgt sein.
Der Kläger war bis 1991 bei der mit finanzieller
Unterstützung der Europäischen Gemeinschaft stillgelegten Eisen- und
Hüttenwerke Thale AG tätig gewesen. Er nahm im Anschluss eine andere
Beschäftigung auf und erhielt daher keine Beihilfen aus dem Fond der Europäischen
Gemeinschaft und wurde auch nicht in der so genannten Ursprungsliste des
Arbeitsamtes registriert. Die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit wurde ihm
deshalb nur mit Abschlägen bewilligt. Das Landessozialgericht hat hingegen
entschieden, dass die Zahlung einer Beihilfe oder die Registrierung in einer
Ursprungsliste beim Arbeitsamt nicht erforderlich sei, um den
Arbeitsplatzverlust aufgrund der Stilllegungsmaßnahme der Europäischen
Gemeinschaft nachzuweisen. Entscheidend sei allein, dass die Beendigung des
Beschäftigungsverhältnisses nicht aus anderen Gründen, z. B. personenbedingt,
erfolgte.
( Landessozialgericht, Urteil vom 26. Juni 2008, L 3 RJ
133/05 , Revision zum Bundessozialgericht ist zugelassen)
Hintergrund:
Wer vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Altersrente
in Anspruch nimmt, hat Rentenabschläge bis zu 18% hinzunehmen. Bei Vorliegen
von Vertrauensschutz werden diese Abschläge aber gemindert oder fallen weg.
Nach § 237 Abs. 4 Ziffer 2 SGB VI wird die Altersgrenze für eine Altersrente wegen
Arbeitslosigkeit von 60 Jahren u. a. angehoben, wenn Versicherte ¿aufgrund
einer Maßnahme nach Artikel 56 § 2 Buchstabe b des Vertrages über die Gründung
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS-V), die vor dem 14.
Februar 1996 genehmigt worden ist, aus einem Betrieb der Montanindustrie
ausgeschieden sind¿.¿.
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