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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
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Pressemitteilungen des Landessozialgerichts

(LSG LSA) Ungekürzte Altersrente
für ehemals Montanbeschäftigte

14.08.2008, Halle (Saale) – 7

  • Landessozialgericht

 

 

 

 

 

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 007/08

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt

- Pressemitteilung Nr.: 007/08

 

 

 

Halle, 14. August 2008

 

 

 

(LSG LSA) Ungekürzte Altersrente

für ehemals Montanbeschäftigte

 

 

 

 

 

Wer aus einem Betrieb der Montanindustrie ausgeschieden

ist, kann eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ohne oder mit geringeren

Rentenabschlägen erhalten. Der Arbeitsplatzverlust muss jedoch aufgrund einer

vor dem 14. Februar 1996 durch die Europäische Gemeinschaft bzw. Union

genehmigten Stilllegungsmaßnahme erfolgt sein.

 

 

 

Der Kläger war bis 1991 bei der mit finanzieller

Unterstützung der Europäischen Gemeinschaft stillgelegten Eisen- und

Hüttenwerke Thale AG tätig gewesen. Er nahm im Anschluss eine andere

Beschäftigung auf und erhielt daher keine Beihilfen aus dem Fond der Europäischen

Gemeinschaft und wurde auch nicht in der so genannten Ursprungsliste des

Arbeitsamtes registriert. Die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit wurde ihm

deshalb nur mit Abschlägen bewilligt. Das Landessozialgericht hat hingegen

entschieden, dass die Zahlung einer Beihilfe oder die Registrierung in einer

Ursprungsliste beim Arbeitsamt nicht erforderlich sei, um den

Arbeitsplatzverlust aufgrund der Stilllegungsmaßnahme der Europäischen

Gemeinschaft nachzuweisen. Entscheidend sei allein, dass die Beendigung des

Beschäftigungsverhältnisses nicht aus anderen Gründen, z. B. personenbedingt,

erfolgte.

 

 

 

( Landessozialgericht, Urteil vom 26. Juni 2008, L 3 RJ

133/05 , Revision zum Bundessozialgericht ist zugelassen)

 

 

 

Hintergrund:

 

 

 

Wer vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Altersrente

in Anspruch nimmt, hat Rentenabschläge bis zu 18% hinzunehmen. Bei Vorliegen

von Vertrauensschutz werden diese Abschläge aber gemindert oder fallen weg.

Nach § 237 Abs. 4 Ziffer 2 SGB VI wird die Altersgrenze für eine Altersrente wegen

Arbeitslosigkeit von 60 Jahren u. a. angehoben, wenn Versicherte ¿aufgrund

einer Maßnahme nach Artikel 56 § 2 Buchstabe b des Vertrages über die Gründung

der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS-V), die vor dem 14.

Februar 1996 genehmigt worden ist, aus einem Betrieb der Montanindustrie

ausgeschieden sind¿.¿.

 

 

 

 

 

Impressum:

 

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt

Pressesprecher: RLSG Carsten Schäfer

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Tel: (0345) 220-2113

Fax: (0345) 220-2103 und -2104

E-Mail: pressestelle@lsg-hal.justiz.lsa-net.de

 

 

 

 

 

 

 

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