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Pressemitteilungen des Landessozialgerichts

(LSG LSA) Kein Arbeitsunfall nach
Trunkenheitsfahrt

06.11.2008, Halle (Saale) – 10

  • Landessozialgericht

 

 

 

 

 

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 010/08

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt

- Pressemitteilung Nr.: 010/08

 

 

 

Halle, 29. Oktober 2008

 

 

 

(LSG LSA) Kein Arbeitsunfall nach

Trunkenheitsfahrt

 

 

 

 

 

Erleidet ein Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeit infolge

alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit einen Verkehrsunfall, scheiden Ansprüche

gegen die gesetzliche Unfallversicherung aus. Dabei muss die

Blutalkoholkonzentration - anders als im Strafverfahren - nicht unbedingt durch

ein standardisiertes Verfahren bewiesen sein.

 

 

 

Der Versicherte war frühmorgens auf dem Weg zur Arbeit

kurz hinter seinem Wohnort in einer Linkskurve geradeaus gefahren und gegen

einen Baum geprallt. Die Polizisten am Unfallort bemerkten Alkoholgeruch sowie

eine geleerte Schnapsflasche im Fahrerraum. Eine in der Notfallambulanz des

Krankenhauses entnommene Blutprobe ergab eine erhebliche

Blutalkoholkonzentration. Wegen der Notoperation wurden keine weiteren

Blutentnahmen durchgeführt. Der Versicherte verstarb infolge der Verletzungen

einige Wochen darauf. Die Berufsgenossenschaft lehnte Ansprüche der Witwe des

Versicherten ab, da dieser alkoholbedingt absolut fahruntüchtig gewesen sei.

 

 

 

Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat die Klage der

Witwe letztinstanzlich abgewiesen. Zwar erlaube die Blutprobe nicht den

Nachweis der absoluten Fahruntüchtigkeit, da sie nicht nach standardisierten

Regeln durchgeführt wurde. In Zusammenschau mit dem Unfallhergang sowie der

Feststellungen der Polizisten habe jedoch zumindest relative Fahruntüchtigkeit

vorgelegen. Andere Unfallursachen als ein typischer alkoholbedingter Fahrfehler

wie etwa ein technischer Defekt, Wildwechsel, Witterungsverhältnisse oder die

Beteiligung anderer Verkehrsteilnehmer seien nicht ersichtlich. Deshalb scheide

die Anerkennung als Arbeitsunfall aus.

 

 

 

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. April

2008 (L 6 U 39/04), rechtskräftig

 

 

 

 

 

Impressum:

 

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