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Pressemitteilungen des Landessozialgerichts

(LSG LSA) Berufsunfähigkeitsrente
trotz erfolgreicher Umschulung

31.08.2009, Halle (Saale) – 8

  • Landessozialgericht

 

 

 

 

 

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 008/09

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt

- Pressemitteilung Nr.: 008/09

 

 

 

Halle, 28. August 2009

 

 

 

(LSG LSA) Berufsunfähigkeitsrente

trotz erfolgreicher Umschulung

 

 

 

 

 

Berufsunfähig im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung

ist, wer seinen bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr

ausüben kann. Das gilt nicht, wenn der Versicherte auf andere, sozial und

gesundheitlich zumutbare Tätigkeiten verwiesen werden kann. Ob er eine solche

Stelle findet, spielt keine Rolle.

 

 

 

Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat der Klage einer

Versicherten auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente stattgegeben. Diese

konnte ihren Beruf als Fernmeldemechanikerin wegen körperlicher Einschränkungen

nicht mehr ausüben. Ende der 90er Jahre war sie erfolgreich zur Bürokauffrau

umgeschult worden, hatte aber keine Anstellung gefunden. Der Rentenantrag war

abgelehnt worden, weil sie noch als Bürokauffrau arbeiten könne. Nach

Auffassung der Richter sei sie aber aus gesundheitlichen Gründen auch nicht in

der Lage, den Umschulungsberuf versicherungspflichtig auszuüben. Denn wegen

einer psychischen Erkrankung sei sie nur gering psychisch belastbar und nur

einfachen geistigen Anforderungen gewachsen. Das reiche nicht aus, um als

Bürokauffrau zu arbeiten.

 

 

 

Landesozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. Juni

2009, L 3 R 158/06, rechtskräftig.

 

 

 

Hintergrund:

 

 

 

Nach § 240 Abs. 1 SGB VI in der ab dem 1. Januar 2001

geltenden Fassung haben Anspruch auf eine solche Rente bei Erfüllung der

sonstigen (versicherungsrechtlichen) Voraussetzungen bis zum Erreichen der

Regelaltersgrenze auch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und

berufsunfähig sind.

 

 

 

Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte,

deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur

Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit

ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger

als sechs Stunden täglich gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die

Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten,

die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung

der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und

der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden

können. Berufsunfähig ist nach § 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI nicht, wer eine

zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist

die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

 

 

 

 

 

Impressum:

 

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt

Pressesprecher: VRLSG Carsten Schäfer

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06112 Halle

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Fax: (0345) 220-2103 und -2104

E-Mail: pressestelle@lsg-hal.justiz.sachsen-anhalt.de

 

 

 

 

 

 

 

Impressum:Landessozialgericht Sachsen-AnhaltPressestelleThüringer Straße 1606112 Halle (Saale)Tel: 0345 220-2122 Fax: 0345 220-2103 und -2104 Mail: presse.lsg@justiz.sachsen-anhalt.deWeb: www.lsg.sachsen-anhalt.de