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(LSG LSA) Abwrackprämie für
Hartz-IV-Empfänger bleibt anrechnungsfrei

25.09.2009, Halle (Saale) – 9

  • Landessozialgericht

 

 

 

 

 

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 009/09

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt

- Pressemitteilung Nr.: 009/09

 

 

 

Halle, 25. September 2009

 

 

 

(LSG LSA) Abwrackprämie für

Hartz-IV-Empfänger bleibt anrechnungsfrei

 

 

 

 

 

Wie schon zuvor das Sozialgericht Magdeburg hat auch das

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt jetzt entschieden, dass die Abwrackprämie

nicht als Einkommen auf die Leistungen nach dem SGB II angerechnet werden darf.

Es sei eine zweckbestimmte Einnahme, mit der die Bundesregierung den Absatz von

Neuwagen fördern wollte. Würde die Prämie angerechnet werden, hätten die

Leistungsbezieher nicht zum Kauf eines Neuwagens motiviert werden können. Auch

stehe die Prämie nicht für den Unterhalt zur freien Verfügung, da sie

wirtschaftlich betrachtet in die Bezahlung des Neuwagens einfließe. Das neue

Auto sei nicht als Vermögen zu verwerten gewesen, da es den

vermögensgeschützten Wert von 7.500 Euro nicht erreiche.

 

 

 

Landesozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.

September 2009, L 2 AS 315/09 B ER, rechtskräftig.

 

 

 

Hintergrund:

 

 

 

§ 11 SGB

II Zu berücksichtigendes Einkommen

 

(1) Als

Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert ...

 

¿

 

(3) Nicht als Einkommen sind zu

berücksichtigen ¿Einnahmen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen...einem

anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des

Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem

Buch nicht gerechtfertigt wären...

 

 

 

 

 

Impressum:

 

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt

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06112 Halle

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E-Mail: pressestelle@lsg-hal.justiz.sachsen-anhalt.de

 

 

 

 

 

 

 

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