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Pressemitteilungen des Landessozialgerichts

(LSG LSA) Zur Rückzahlungspflicht
von Eingliederungszuschüssen

10.01.2012, Halle (Saale) – 10

  • Landessozialgericht

 

 

 

 

 

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 010/11

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt

- Pressemitteilung Nr.: 010/11

 

 

 

Halle, 8. November 2011

 

 

 

(LSG LSA) Zur Rückzahlungspflicht

von Eingliederungszuschüssen

 

 

 

 

 

Ein dem Arbeitgeber geleisteter

Eingliederungszuschuss muss zurückgezahlt werden, wenn der Arbeitnehmer schon

während der Nachbeschäftigungszeit entlassen wird. Dies gilt aber nicht, wenn

die Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz zulässig war. Ein Arbeitgeber

hatte für sieben Monate die Hälfe der Lohnkosten als Zuschuss erhalten. Er

kündigte dem Arbeitnehmer schon kurz nach dem Ende der Förderung; der wehrte

sich nicht dagegen. Die Behörde forderte daraufhin 1.800 ? vom Arbeitgeber

zurück. Seine Klage gegen die Rückforderung blieb erfolglos. Die Richter sahen

in den unterschiedlichsten und widersprüchlichen Vorwürfen gegen den

Arbeitnehmer keine nachgewiesenen Kündigungsgründe. Auch wenn für den

Arbeitgeber als Kleinunternehmer das Kündigungsschutzgesetz nicht gelte, hätten

die Voraussetzungen einer sozial gerechtfertigten Kündigung erfüllt sein

müssen. Die Berufsausübungsfreiheit sei dadurch nicht verletzt, weil der

Arbeitgeber auf eine Förderung des Beschäftigungsverhältnisses hätte verzichten

können.

 

 

 

Landessozialgericht

Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11. Mai 2011, L 5 AS 62/08, nicht rechtskräftig

 

 

 

Hintergrund:

 

 

 

Nach § 221 Abs. 2 SGB III in der

maßgeblichen Fassung sind Eingliederungszuschüsse teilweise zurückzuzahlen,

wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderungszeitraumes oder einer

Nachbeschäftigungszeit beendet wird. Dies gilt nicht, wenn

 

1.   der Arbeitgeber berechtigt war,

das Arbeitsverhältnis aus Gründen, die in der Person oder dem Verhalten des

Arbeitnehmers liegen, zu kündigen,

 

2.   eine Kündigung aus dringenden

betrieblichen Erfordernissen, die einer Weiterbeschäftigung im Betrieb

entgegenstehen, berechtigt war,

 

3.   die Beendigung des

Arbeitsverhältnisses auf das Bestreben des Arbeitnehmers hin erfolgt, ohne dass

der Arbeitgeber den Grund hierfür zu vertreten hat oder

 

4.   der Arbeitnehmer das

Mindestalter für den Bezug der gesetzlichen Altersrente erreicht hat.

 

 

 

Impressum:

 

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt

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E-Mail: presse.lsg@justiz.sachsen-anhalt.de

 

 

 

 

 

 

 

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