Menu
menu

Kontakt

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
Pressesprecher:
VRiLSG Dr. Thomas Harks
Telefon: +49 345 2202122
Fax: +49 345 2202103, 2202104
E-Mail: presse.lsg(at)justiz.sachsen-anhalt.de
Pressemitteilungen des Landessozialgerichts
Adresse des Landessozialgerichts

Pressemitteilungen des Landessozialgerichts

(LSG LSA) Hartz IV: Rückzahlung auch bei Behördenfehler

14.01.2013, Halle (Saale) – 1

  • Landessozialgericht

 

 

800x600

 

 

 

Ein

20-jähriger Hartz IV-Bezieher hatte wegen der Aufnahme eines Studiums keinen

Leistungsanspruch mehr. Er hatte dies ordnungsgemäß mitgeteilt und trotz

mehrerer Telefonate noch monatelang weitere Leistungen erhalten. Anschließend

forderte die Behörde 1.035 ? zurück. Die dagegen gerichtete Klage blieb

erfolglos. Nach Meinung der Richter gelte die Pflicht zur Erstattung von

unrechtmäßigen Zahlungen unabhängig von einem Fehler der Behörde. Entscheidend

sei, ob der Leistungsbezieher wissen musste, dass ihm das Geld nicht zustand.

Der Kläger habe dies gewußt, sonst hätte er weder das Studium mitgeteilt noch

mehrfach telefonisch darauf hingewiesen.Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 4. Oktober 2012, L

5 AS 18/09, rechtskräftig

 

 

 

Hintergrund:

 

 

 

Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X soll ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung,

soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem

Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, mit Wirkung vom

Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der

Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in

besonders schwerem Maß verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt

ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise

weggefallen ist. Gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB

III ist in den genannten Fällen der Verwaltungsakt auch für die Vergangenheit

aufzuheben. Damit scheiden eine Ermessensausübung (und ggf. die

Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Behörde) aus. Auch bei

Überzahlungen, die allein durch den Leistungsträger verschuldet sind, ist der

Bewilligungsbescheid rückwirkend zum Zeitpunkt seines Erlasses aufzuheben und

eine Erstattung zu verlangen.

 

Normal

0

 

 

21

 

 

false

false

false

 

DE

X-NONE

X-NONE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

MicrosoftInternetExplorer4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

st1:*{behavior:url(#ieooui) }

 

 

 

 

 

 

Impressum:Landessozialgericht Sachsen-AnhaltPressestelleThüringer Straße 1606112 Halle (Saale)Tel: 0345 220-2122 Fax: 0345 220-2103 und -2104 Mail: presse.lsg@justiz.sachsen-anhalt.deWeb: www.lsg.sachsen-anhalt.de