Kontakt
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt
Pressesprecherin:
VPräs'inOVG Claudia Schmidt
Telefon: +49 391 6067089
Fax: +49 391 6067029
E-Mail: presse.ovg(at)justiz.sachsen-anhalt.de
Pressemitteilungen des Oberverwaltungsgerichts
Adresse des Oberverwaltungsgerichts
Pressemitteilungen des Oberverwaltungsgerichts
(OVG LSA) Ortswehrleiter der Freiwilligen Feuerwehr bleibt die Führung der Dienstgeschäfte verboten
11.10.2016, Magdeburg – 7
- Oberverwaltungsgericht
Der 1. Senat des
Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Beschluss vom
4. Oktober 2016 die Beschwerde eines Ortswehrleiters der Freiwilligen Feuerwehr
der Stadt S. gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle
zurückgewiesen, mit dem das gegen ihn verfügte Verbot der Führung der
Dienstgeschäfte vorläufig bestätigt wurde.
Der Beschwerdeführer ist als
Ehrenbeamter Ortswehrleiter der Ortsfeuerwehr in der Stadt S. Ihm wird
vorgeworfen, im Rahmen des Dienstbetriebs der Feuerwehr mehrfach und bei verschiedenen
Anlässen den Hitlergruß gezeigt und dabei ?Heil Hitler? geäußert zu haben. Daraufhin
wurde ihm mit sofortiger Wirkung die Führung der Dienstgeschäfte verboten. Er ist
damit zur Dienstleistung ? vorübergehend ? weder berechtigt noch verpflichtet.
Er darf die Diensträume der Feuerwehr nicht mehr betreten, keine Dienstkleidung,
Ausweise, Abzeichen oder Ausrüstung der Feuerwehr tragen und weder an der
Ausbildung, noch an Einsätzen oder anderweitigen Veranstaltungen der Feuerwehr
teilnehmen.
Der Ortswehrleiter bestreitet
die gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren am Verwaltungsgericht Halle begehrte er erfolglos
die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Untersagung
der Führung der Dienstgeschäfte. Das Oberverwaltungsgericht hat die
Entscheidung des Verwaltungsgerichts
Halle bestätigt.
Formelle Mängel der
Untersagungsverfügung seien nicht erkennbar. Die Stadt S. habe den Ausschluss
der aufschiebenden
Wirkung des Widerspruchs zu Recht mit der Notwendigkeit begründet, der
Gefährdung des Ansehens der Feuerwehr und der Kommune sowie der inneren Ordnung
der Ortsfeuerwehr entgegenwirken zu müssen. Die Interessenabwägung sei nicht zu
beanstanden. Insbesondere bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Verbot
der Führung der Dienstgeschäfte eine Beendigung des
(Ehren-)Beamtenverhältnisses vorauszugehen habe.
OVG LSA, Beschluss vom 4. Oktober
2016 - 1 M 131/16 -;
VG Halle, Beschluss vom 26. August 2016 - 5 B 414/16 HAL -
Impressum:Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-AnhaltPressestelleBreiter Weg 203 - 20639104 MagdeburgTel: 0391 606-7089Fax: 0391 606-7029Mail: presse.ovg@justiz.sachsen-anhalt.deWeb: www.ovg.sachsen-anhalt.de