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Pressemitteilungen des Oberverwaltungsgerichts

(OVG LSA) Ortswehrleiter der Freiwilligen Feuerwehr bleibt die Führung der Dienstgeschäfte verboten

11.10.2016, Magdeburg – 7

  • Oberverwaltungsgericht

 

 

Der 1. Senat des

Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Beschluss vom

4. Oktober 2016 die Beschwerde eines Ortswehrleiters der Freiwilligen Feuerwehr

der Stadt S. gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle

zurückgewiesen, mit dem das gegen ihn verfügte Verbot der Führung der

Dienstgeschäfte vorläufig bestätigt wurde.

 

Der Beschwerdeführer ist als

Ehrenbeamter Ortswehrleiter der Ortsfeuerwehr in der Stadt S. Ihm wird

vorgeworfen, im Rahmen des Dienstbetriebs der Feuerwehr mehrfach und bei verschiedenen

Anlässen den Hitlergruß gezeigt und dabei ?Heil Hitler? geäußert zu haben. Daraufhin

wurde ihm mit sofortiger Wirkung die Führung der Dienstgeschäfte verboten. Er ist

damit zur Dienstleistung ? vorübergehend ? weder berechtigt noch verpflichtet.

Er darf die Diensträume der Feuerwehr nicht mehr betreten, keine Dienstkleidung,

Ausweise, Abzeichen oder Ausrüstung der Feuerwehr tragen und weder an der

Ausbildung, noch an Einsätzen oder anderweitigen Veranstaltungen der Feuerwehr

teilnehmen.

 

Der Ortswehrleiter bestreitet

die gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren am Verwaltungsgericht Halle begehrte er erfolglos

die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Untersagung

der Führung der Dienstgeschäfte. Das Oberverwaltungsgericht hat die

Entscheidung des Verwaltungsgerichts

Halle bestätigt.

 

Formelle Mängel der

Untersagungsverfügung seien nicht erkennbar. Die Stadt S. habe den Ausschluss

der aufschiebenden

Wirkung des Widerspruchs zu Recht mit der Notwendigkeit begründet, der

Gefährdung des Ansehens der Feuerwehr und der Kommune sowie der inneren Ordnung

der Ortsfeuerwehr entgegenwirken zu müssen. Die Interessenabwägung sei nicht zu

beanstanden. Insbesondere bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Verbot

der Führung der Dienstgeschäfte eine Beendigung des

(Ehren-)Beamtenverhältnisses vorauszugehen habe.

 

OVG LSA, Beschluss vom 4. Oktober

2016 - 1 M 131/16 -;

VG Halle, Beschluss vom 26. August 2016 - 5 B 414/16 HAL -

 

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