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(OVG LSA) Berufsverbot für Schweinezüchter bleibt bestehen
07.11.2016, Magdeburg – 8
- Oberverwaltungsgericht
Der 3.
Senat des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt hat mit
Beschluss vom 4. November 2016 den Antrag des niederländischen Schweinezüchters A.
Straathof abgelehnt, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
Magdeburg, mit dem das gegen ihn verhängte Berufsverbot für rechtmäßig erklärt
wurde, zuzulassen. Die mit dem Antrag geltend gemachten Verfahrensfehler des
Verwaltungsgerichts hat der Senat nicht angenommen. Das Verwaltungsgericht habe
nicht gegen den Grundsatz einer unvoreingenommenen und fairen
Verhandlungsführung verstoßen. Auch eine mangelhafte
Sachverhaltsaufklärung oder Beweiswürdigung sei ihm nicht vorzuwerfen. Dem Kläger sei
ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden, insbesondere seien die in der
mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge ohne Rechtsfehler abgelehnt
worden. Weitere geltend gemachte Verfahrensmängel seien nicht hinreichend
dargelegt worden.
Ernstliche
Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung seien ebenfalls nicht hinreichend
dargelegt. Das Verwaltungsgericht habe sich maßgeblich auf die tatsächlichen
Feststellungen des Amtstierarztes sowie weiterer Bediensteter des Landkreises zu den Haltungsbedingungen des Schweine gestützt. Auch die Erkenntnisse aus dem staatsanwaltschaftlichen
Ermittlungsverfahren zur tierschutzwidrigen Haltung von Schweinen in zu engen
Kastenständen sowie zu weiteren erheblichen Verstößen gegen
tierschutzrechtliche Bestimmungen seien herangezogen worden. Dem sei der Kläger nicht
hinreichend entgegengetreten. Auf die von ihm gerügten Mängel der
Bestandserhebung sei es nicht entscheidungserheblich angekommen.
Der Kläger
habe auch die besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeit der
Rechtssache nicht hinreichend aufgezeigt. Der Umfang der Urteilsbegründung des
Verwaltungsgerichts deute nicht auf die besondere Schwierigkeit der Rechtssache
hin. Er trage vielmehr maßgeblich dem Umfang der rechtlichen Ausführungen des Klägers
im Klageverfahren Rechnung sowie dem Bemühen des Gerichts, die Argumente der
Beteiligten gebührend zu würdigen. Eine über dem Durchschnitt üblicher
verwaltungsgerichtlicher Verfahren liegende Schwierigkeit sei damit nicht
verbunden.
Zuletzt sei
auch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht erkennbar. Es fehle
hierfür schon an der Formulierung der klärungsbedürftigen und klärungsfähigen
Rechts- und Tatsachenfragen. Der Verweis auf die noch ausstehende Entscheidung
des Bundesverwaltungsgerichts über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem die notwendige Kastenstandsbreite betreffenden Urteil des Oberverwaltungsgerichts (3 L 386/14) genüge hierfür nicht. Denn das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung nicht
nur hierauf, sondern auch auf zahlreiche weitere Verstöße gegen das Tierschutzrecht
gestützt.
VG Magdeburg, Urteil vom 04.07.2016 - 1 A 1198/14 MD -OVG LSA, Beschluss vom 04.11.2016 - 3 L 162/16 -
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