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Pressemitteilungen des Oberverwaltungsgerichts

(OVG LSA) Berufsverbot für Schweinezüchter bleibt bestehen

07.11.2016, Magdeburg – 8

  • Oberverwaltungsgericht

 

 

Der 3.

Senat des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt hat mit

Beschluss vom 4. November 2016 den Antrag des niederländischen Schweinezüchters A.

Straathof abgelehnt, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts

Magdeburg, mit dem das gegen ihn verhängte Berufsverbot für rechtmäßig erklärt

wurde, zuzulassen. Die mit dem Antrag geltend gemachten Verfahrensfehler des

Verwaltungsgerichts hat der Senat nicht angenommen. Das Verwaltungsgericht habe

nicht gegen den Grundsatz einer unvoreingenommenen und fairen

Verhandlungsführung verstoßen. Auch eine mangelhafte

Sachverhaltsaufklärung oder Beweiswürdigung sei ihm nicht vorzuwerfen. Dem Kläger sei

ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden, insbesondere seien die in der

mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge ohne Rechtsfehler abgelehnt

worden. Weitere geltend gemachte Verfahrensmängel seien nicht hinreichend

dargelegt worden.

 

Ernstliche

Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung seien ebenfalls nicht hinreichend

dargelegt. Das Verwaltungsgericht habe sich maßgeblich auf die tatsächlichen

Feststellungen des Amtstierarztes sowie weiterer Bediensteter des Landkreises zu den Haltungsbedingungen des Schweine gestützt. Auch die Erkenntnisse aus dem staatsanwaltschaftlichen

Ermittlungsverfahren zur tierschutzwidrigen Haltung von Schweinen in zu engen

Kastenständen sowie zu weiteren erheblichen Verstößen gegen

tierschutzrechtliche Bestimmungen seien herangezogen worden. Dem sei der Kläger nicht

hinreichend entgegengetreten. Auf die von ihm gerügten Mängel der

Bestandserhebung sei es nicht entscheidungserheblich angekommen.

 

Der Kläger

habe auch die besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeit der

Rechtssache nicht hinreichend aufgezeigt. Der Umfang der Urteilsbegründung des

Verwaltungsgerichts deute nicht auf die besondere Schwierigkeit der Rechtssache

hin. Er trage vielmehr maßgeblich dem Umfang der rechtlichen Ausführungen des Klägers

im Klageverfahren Rechnung sowie dem Bemühen des Gerichts, die Argumente der

Beteiligten gebührend zu würdigen. Eine über dem Durchschnitt üblicher

verwaltungsgerichtlicher Verfahren liegende Schwierigkeit sei damit nicht

verbunden.

 

Zuletzt sei

auch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht erkennbar. Es fehle

hierfür schon an der Formulierung der klärungsbedürftigen und klärungsfähigen

Rechts- und Tatsachenfragen. Der Verweis auf die noch ausstehende Entscheidung

des Bundesverwaltungsgerichts über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

Revision in dem die notwendige Kastenstandsbreite betreffenden Urteil des Oberverwaltungsgerichts (3 L 386/14) genüge hierfür nicht. Denn das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung nicht

nur hierauf, sondern auch auf zahlreiche weitere Verstöße gegen das Tierschutzrecht

gestützt.

 

VG Magdeburg, Urteil vom 04.07.2016 - 1 A 1198/14 MD -OVG LSA, Beschluss vom 04.11.2016 - 3 L 162/16 -

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