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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt
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(OVG LSA) Ikea Günthersdorf bleibt Sonntag geschlossen

25.11.2016, Magdeburg – 9

  • Oberverwaltungsgericht

Der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (OVG) hat mit Beschluss vom heutigen Tage die Beschwerde von IKEA gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle, das (im Ergebnis) den für den 27. November 2016 geplanten verkaufsoffenen Sonntag für unzulässig erklärt hatte, zurückgewiesen. Damit bleibt das Warenhaus am Sonntag geschlossen.Die von IKEA hiergegen angeführten Gründe überzeugten das OVG nicht. Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di durfte gegen die Allgemeinverfügung der Stadt Leuna vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz beantragen. Die der (beigeladenen) Firma IKEA erteilte Ausnahme vom allgemeinen Verbot, an Sonntagen Verkaufsstellen für den Kundenverkehr zu öffnen, ist geeignet, ver.di in ihren Rechten zu verletzen. Dem Sonn- und Feiertagsschutz kommt wesentliche Bedeutung bei der möglichst synchronen Taktung des sozialen Lebens mit möglichst zusammenhängend arbeitsfreien Wochenenden zu. Der zeitliche Gleichklang arbeitsfreier Tage hat erhebliche Bedeutung für die Teilhabe im Alltag der gelebten Demokratie. Die denkbare Beeinträchtigung traditionell am Wochenende stattfindender gewerkschaftlicher Tätigkeit genügt für ein Rechtsschutzbedürfnis der ver.di.Der Antrag von ver.di ist auch nicht deshalb unzulässig, weil sie nur gegen die IKEA erteilte Ausnahme vorläufigen Rechtsschutz beantragt hat, nicht aber gegen entsprechende Ausnahmen für konkurrierende Warenhäuser. Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen sind nicht ersichtlich.Die Ausnahmegenehmigung zur Ladenöffnung an einem Sonntag erfüllt nicht die gesetzlichen Voraussetzungen. Danach kann die Gemeinde erlauben, dass die Geschäfte aus besonderem Anlass auch an einem Sonntag geöffnet werden. Dabei muss nach den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts der "besondere Anlass" zu einem solchen Besucherstrom führen, dass deshalb die Öffnung eines Geschäfts außerhalb der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten gestattet werden kann. Unzulässig ist es hingegen, wenn nur wegen der Ladenöffnung außerhalb der gesetzlichen Öffnungszeiten mit einem Besucherandrang gerechnet wird. Die dafür notwendige schlüssige und vertretbare Prognose hat die Stadt Leuna nicht vorgenommen. Das OVG kann die fehlende Prognose nicht ersetzen, so dass es unerheblich ist, ob - wie IKEA vorträgt - die Öffnung anderer Verkaufsstellen zu einem solchen Besucherstrom führt, dass darin ein "besonderer Anlass" gesehen werden könnte.VG Halle, Beschluss vom 21.11.2016 - 4 B 556/16 HAL -OVG LSA, Beschluss vom 25.11.2016 - 1 M 152/16 - § 7 des Ladenöffnungszeitengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt lautet auszugsweise:(1) Die Gemeinde kann erlauben, dass Verkaufsstellen aus besonderem Anlass an höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet werden. [...]

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