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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt
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Pressemitteilungen des Oberverwaltungsgerichts
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Pressemitteilungen des Oberverwaltungsgerichts
(OVG LSA) Informationsanspruch zu den Fahrtenbüchern eines ehemaligen Staatssekretärs weitgehend bestätigt
07.12.2016, Magdeburg – 10
- Oberverwaltungsgericht
Der 3. Senat
des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Urteil vom 6. Dezember
2016 den Anspruch eines Redakteurs der Mitteldeutschen Zeitung auf Auskünfte zu
den Fahrtenbüchern für den Dienstwagen eines inzwischen nicht mehr im Dienst des
Landes Sachsen-Anhalt stehenden Staatssekretärs bestätigt.
Das Oberverwaltungsgericht
ist dabei davon ausgegangen, dass es sich bei den Fahrtenbüchern um amtliche
Informationen nach dem Informationszugangsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (IZG)
handelt, deren Einsichtnahme jedermann beantragen kann und für die keine bereichsspezifischen
Ausschlussgründe nach dem IZG gelten. Insbesondere handelt es sich bei den Angaben
in einem Fahrtenbuch nicht um Personalaktendaten, die einer Bekanntgabe nicht zugänglich
wären. Der Informationsanspruch scheitert auch nicht an dem verfassungsrechtlichen
Ausnahmegrund des Kernbereichs der exekutiven Eigenverantwortung. Es ist nicht
anzunehmen, dass die aus den Fahrtenbüchern zu gewinnenden Informationen den Willensbildungs-
und Entscheidungsprozess der inzwischen amtierenden - insbesondere nicht partei-
und personenidentischen - Regierung noch beeinflussen könnten.
Allerdings sind
einige Angaben in den Fahrtenbüchern als personenbezogene Daten zu bewerten.
Dies gilt sowohl hinsichtlich der Angaben, die den privaten Lebensbereich des
beigeladenen früheren Staatssekretärs betreffen als auch hinsichtlich der
Angabe der mit dem Dienstwagen aufgesuchten Gesprächspartner (natürliche und juristische
Personen des Privatrechts) sowie zuletzt hinsichtlich der Angaben zu den Arbeitszeiten
und Namen der Fahrer, die das Fahrzeug jeweils geführt haben. Diejenigen Angaben,
die den privaten Lebensbereich des früheren Staatssekretärs betreffen, etwa die
Ziele von Privatfahrten mit dem Dienstwagen, sind in jedem Fall zu schwärzen.
Für solche Daten ist ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse nicht
ersichtlich.
Zu den
übrigen personenbezogenen Angaben ist durch das beklagte Ministerium der Finanzen
zunächst ein Beteiligungsverfahren der betroffenen Dritten durchzuführen. Diese
müssen Gelegenheit haben, zu erklären, ob sie mit der Preisgabe sie
betreffender Informationen einverstanden sind. Bis zum Abschluss dieses Verfahrens
sind dem Kläger daher zunächst nur bezüglich aller dieser personenbezogenen Angaben
geschwärzte Kopien der Fahrtenbücher auszuhändigen. Nach Abschluss des Verfahrens
sind abhängig von dessen Ergebnis erneut Kopien unter Vornahme einer geringeren
Anzahl von Schwärzungen vorzulegen.
Einen
hilfsweise geltend gemachten presserechtlichen Auskunftsanspruch hat das Oberverwaltungsgericht
im Wesentlichen mit denselben Maßgaben ebenfalls als gegeben angesehen.
VG Halle, Urteil vom 14. April
2015 ? 2 A 14/15 HAL -,
OVG LSA, Urteil vom 6. Dezember 2016 ? 3 L 99/15 -
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