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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt
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Pressemitteilungen des Oberverwaltungsgerichts

(OVG LSA) Informationsanspruch zu den Fahrtenbüchern eines ehemaligen Staatssekretärs weitgehend bestätigt

07.12.2016, Magdeburg – 10

  • Oberverwaltungsgericht

 

 

Der 3. Senat

des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Urteil vom 6. Dezember

2016 den Anspruch eines Redakteurs der Mitteldeutschen Zeitung auf Auskünfte zu

den Fahrtenbüchern für den Dienstwagen eines inzwischen nicht mehr im Dienst des

Landes Sachsen-Anhalt stehenden Staatssekretärs bestätigt.

 

 

 

Das Oberverwaltungsgericht

ist dabei davon ausgegangen, dass es sich bei den Fahrtenbüchern um amtliche

Informationen nach dem Informationszugangsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (IZG)

handelt, deren Einsichtnahme jedermann beantragen kann und für die keine bereichsspezifischen

Ausschlussgründe nach dem IZG gelten. Insbesondere handelt es sich bei den Angaben

in einem Fahrtenbuch nicht um Personalaktendaten, die einer Bekanntgabe nicht zugänglich

wären. Der Informationsanspruch scheitert auch nicht an dem verfassungsrechtlichen

Ausnahmegrund des Kernbereichs der exekutiven Eigenverantwortung. Es ist nicht

anzunehmen, dass die aus den Fahrtenbüchern zu gewinnenden Informationen den Willensbildungs-

und Entscheidungsprozess der inzwischen amtierenden - insbesondere nicht partei-

und personenidentischen - Regierung noch beeinflussen könnten.

 

 

 

Allerdings sind

einige Angaben in den Fahrtenbüchern als personenbezogene Daten zu bewerten.

Dies gilt sowohl hinsichtlich der Angaben, die den privaten Lebensbereich des

beigeladenen früheren Staatssekretärs betreffen als auch hinsichtlich der

Angabe der mit dem Dienstwagen aufgesuchten Gesprächspartner (natürliche und juristische

Personen des Privatrechts) sowie zuletzt hinsichtlich der Angaben zu den Arbeitszeiten

und Namen der Fahrer, die das Fahrzeug jeweils geführt haben. Diejenigen Angaben,

die den privaten Lebensbereich des früheren Staatssekretärs betreffen, etwa die

Ziele von Privatfahrten mit dem Dienstwagen, sind in jedem Fall zu schwärzen.

Für solche Daten ist ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse nicht

ersichtlich.

 

 

 

Zu den

übrigen personenbezogenen Angaben ist durch das beklagte Ministerium der Finanzen

zunächst ein Beteiligungsverfahren der betroffenen Dritten durchzuführen. Diese

müssen Gelegenheit haben, zu erklären, ob sie mit der Preisgabe sie

betreffender Informationen einverstanden sind. Bis zum Abschluss dieses Verfahrens

sind dem Kläger daher zunächst nur bezüglich aller dieser personenbezogenen Angaben

geschwärzte Kopien der Fahrtenbücher auszuhändigen. Nach Abschluss des Verfahrens

sind abhängig von dessen Ergebnis erneut Kopien unter Vornahme einer geringeren

Anzahl von Schwärzungen vorzulegen.

 

 

 

Einen

hilfsweise geltend gemachten presserechtlichen Auskunftsanspruch hat das Oberverwaltungsgericht

im Wesentlichen mit denselben Maßgaben ebenfalls als gegeben angesehen.

 

 

 

VG Halle, Urteil vom 14. April

2015 ? 2 A 14/15 HAL -,

OVG LSA, Urteil vom 6. Dezember 2016 ? 3 L 99/15 -

 

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