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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt
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(OVG LSA) Feldhamster dürfen vorerst nicht umgesiedelt werden
04.01.2017, Magdeburg – 1
- Oberverwaltungsgericht
Der 3. Senat das Oberverwaltungsgerichts
des Landes Sachsen-Anhalt (OVG) hat mit Beschluss vom 3. Januar 2017 entschieden, dass die vom Landkreis
Mansfeld-Südharz erlassene artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zur Umsiedlung
von Feldhamstern in Sangerhausen während der Winterschlafphase nicht vollzogen werden darf. Er
gab damit einer Beschwerde des BUND statt, der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Halle auf Aussetzung der Ausnahmegenehmigung noch unterlegen war. Mit der
Ausnahmegenehmigung des Landkreises Mansfeld-Südharz sollte naturschutzrechtlich
die Voraussetzung dafür geschaffen werden, im März 2017 im Südwesten der Stadt Sangerhausen
mit der Errichtung von Gewächshäusern zu beginnen. Diese sind Teil eines aus
drei Bauabschnitten bestehenden "Gartenbau-Kompetenzzentrums".Anders
als das Verwaltungsgericht Halle geht das OVG in Anbetracht einer neueren Entscheidung
des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 8. November 2016 (Rs. C-243/15) davon aus,
dass eine Befugnis des Umweltverbandes zur Erhebung eines Widerspruchs gegen
eine solche Ausnahmegenehmigung besteht.Das
OVG hält einen Sofortvollzug der Ausnahme für nicht
gerechtfertigt, weil erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der
Ausnahmegenehmigung bestehen. Nach Auffassung des Senats liegen keine
ausreichenden Gründe dafür vor, dass mit der Umsiedlung der Feldhamster während
der Winterschlafphase begonnen werden muss.Europäisches
und nationales Naturschutzrecht verlangen, dass für einen Vorhabenträger ? hier
den Betreiber des Gartenbauzentrums - keine zumutbare Alternative auch
bezüglich der konkreten Ausführung seines Vorhabens besteht. Der Vorhabenträger
kann die Alternativlosigkeit seines Vorhabens in zeitlicher Hinsicht nicht
dadurch herbeiführen, dass er bereits Lieferverpflichtungen eingegangen ist. Zudem
wurde bislang nur ein Bauvorbescheid für einen Teil der Anlagen unter verschiedenen
Bedingungen erteilt und noch kein prüffähiger Bauantrag für das gesamte
Vorhaben eingereicht. Auch liegt bislang noch kein Nachweis darüber vor, dass nach
Ende des Winterschlafs im Frühjahr 2017 die vorgesehenen
Aussiedlungsflächen für die Feldhamster verfügbar sind. Das Naturschutzrecht verlangt
zudem, dass sich bei Durchführung der geplanten Umsiedlung der Erhaltungszustand
der Feldhamsterpopulationen nicht verschlechtert. Dies muss nachgewiesen sein,
insbesondere weil sich die
Feldhamsterpopulationen in einem sogenannten ungünstigen Erhaltungszustand
befinden. Der Senat hat auch Zweifel daran, ob dieser Nachweis hier erbracht
ist.
VG
Halle, Beschluss vom 19. Dezember 2016 - 4 B 620/16 HAL -
OVG LSA, Beschluss vom 3. Januar 2017 - 2 M 118/16 -
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