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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt
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(OVG LSA) 77 Pferde dürfen verkauft werden
10.05.2017, Magdeburg – 4
- Oberverwaltungsgericht
Der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts
des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Beschluss vom 10. Mai 2017 die Beschwerde
eines Pferdewirts im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zurückgewiesen, der sich
gegen die Wegnahme und Veräußerung von 77 Pferden sowie gegen ein Verbot, zukünftig
Pferde zu halten gewandt hatte. Bereits das Verwaltungsgericht Magdeburg
hatte den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche
gegen die drei Bescheide des Landkreises abgewiesen. Mit der Beschwerde hat der
Pferdewirt keine Gründe vorgebracht, die eine Änderung dieses Beschlusses
gerechtfertigt hätten.
Der 3. Senat ist davon ausgegangen, dass
der Landkreis dem Pferdewirt zu Recht mehrfache schwere Verstöße gegen
tierschutzrechtliche Bestimmungen vorgeworfen hat. So waren zwei Jungpferde
wegen erheblichen Parasitenbefalls verendet, ein anderes Pferd war deutlich
sichtbar erkrankt, ohne einem Tierarzt vorgestellt worden zu sein. Zahlreiche
weitere Pferde wiesen teils erhebliche Ernährungs- und Pflegemängel auf, den
Tieren stand über einen längeren Zeitraum kein Wasser zur Verfügung. Diese lange
andauernden Mängel seien in einem amtstierärztlichen Gutachten, dem besondere
Aussagekraft zukomme sowie durch zahlreiche Lichtbilder hinreichend belegt. Die
tierschutzwidrigen Zustände hätten bei den Tieren zu erheblichen und länger andauernden
Schmerzen und Qualen geführt.
Sowohl die Wegnahme der Tiere als auch das
umfassende Haltungsverbot seien verhältnismäßig. Das bloße Bestreiten jeglicher
Haltungsmängel durch den Landwirt begründe hinreichend die Annahme, dass andere
Maßnahmen, etwa die Fortnahme nur einzelner Tiere, nicht genügt hätten, um den
verbleibenden Tieren weitere Qualen zu ersparen. Um die Kosten der Verwahrung
der fortgenommenen Tiere möglichst gering zu halten, sei auch die Veräußerung
der Tiere rechtmäßig. Es sei auch nach der Beschwerdeschrift nicht erkennbar,
dass der Landwirt inzwischen tierschutzgerechte Haltungsbedingungen geschaffen
habe.
VG Magdeburg, Beschluss vom 20. Februar 2017 - Az. 1 B 12/17 MD -
OVG LSA, Beschluss vom 10. Mai 2017 - Az. 3 M 51/17 -
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