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Pressemitteilungen des Oberverwaltungsgerichts
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Pressemitteilungen des Oberverwaltungsgerichts
(OVG LSA) Suspendierung der Bürgermeisterin von Haldensleben bestätigt
06.07.2017, Magdeburg – 5
- Oberverwaltungsgericht
In dem Eilrechtsschutzverfahren
um die vorläufige Dienstenthebung der Bürgermeisterin von Haldensleben hat der
10. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt mit Beschluss
vom 4. Juli 2017 die Beschwerde der Bürgermeisterin zurückgewiesen. Es
bestünden im Ergebnis keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der
Suspendierung.
Das
Verwaltungsgericht Magdeburg habe zu Recht angenommen,
dass die Voraussetzungen der vorläufigen Dienstenthebung gemäß § 38
Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt vorlägen. Das Verhältnis der Antragstellerin
zum Gemeinderat, dem Antragsgegner, sei derart belastet, dass schon allein deshalb
von einer wesentlichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebs ausgegangen werden
müsse. Denn nach der Kommunalverfassung Sachsen-Anhalts sind der Gemeinderat
und die Bürgermeisterin die beiden Organe der Kommune, die für die
Angelegenheiten der Kommune zuständig sind und eng zusammen arbeiten müssen.
Dies sei aufgrund der unbestrittenen Spannungen zwischen den Beteiligten, die
zum Teil auch Ausdruck in dem Disziplinarverfahren gefunden hätten, derzeit
offensichtlich nicht gewährleistet. Allein schon durch die öffentliche
Berichterstattung werde deutlich, dass bald nach Amtsantritt der
Antragstellerin im Hinblick auf ihre Entscheidungen ein Prozess zunehmender
Polarisierung begonnen habe. Im Ergebnis habe eine große Mehrheit der
Mitglieder des Antragsgegners auf Grund des als disziplinarrechtlich bedeutsam
erachteten Verhaltens der Antragstellerin keine Grundlage für eine gedeihliche
Zusammenarbeit mit ihr mehr gesehen.
Dabei könne offen bleiben, wer
hierfür die Hauptverantwortung trage. Auch wenn durch die vorläufige
Dienstenthebung eine Wahlentscheidung der Bürger der Kommune wenigstens
zeitweise außer Kraft gesetzt werde, sei doch nicht erkennbar, dass die
Suspendierung genau zu diesem Zweck erfolgt sei. Sie diene vielmehr erkennbar
der Sicherstellung eines störungsfreien Dienstbetriebs innerhalb der Stadt. Die
vorläufige Dienstenthebung stehe auch nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der
Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme. In Rede stünden verschiedene
disziplinarrechtliche Vorwürfe, die sich auf Kernaufgaben der Antragstellerin
beziehen, und - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführe - zu einer
erheblichen Disziplinarmaßnahme führen könnten.
VG Magdeburg,
Beschluss vom 25. April 2017 - 15 B 3/17 -
OVG LSA, Beschluss vom 4. Juli 2017 - 10 M 7/17 -
Mit Beschluss vom 5. Juli 2017
(10 M 8/17; VG Magdeburg,
Beschluss vom 25. Juli 2017 - 15 B 4/17 -) hat der 10.
Senat zudem eine weitere Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Dieser stehe
danach kein Rechtsschutzbedürfnis für die (abstrakte) Feststellung zu, dass
bestimmte IT-Maßnahmen (z. B. Durchsuchung dienstlicher Computer und Sicherung
bestimmter Dateien) rechtswidrig gewesen seien und die daraus gewonnenen Daten
nicht in einem Disziplinarverfahren gegen sie verwendet werden dürften. Das
Ziel dieses Antrags, ein Verwertungsverbot für die erlangten Erkenntnisse zu
erreichen, müsse die Antragstellerin in dem anhängigen Disziplinarverfahren
verfolgen.
§ 38 Absatz 1 Disziplinargesetz
Sachsen-Anhalt (Zulässigkeit der vorläufigen Dienstenthebung) lautet:
Die für die Erhebung der
Disziplinarklage zuständige Behörde kann einen Beamten gleichzeitig mit oder
nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben,
wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem
Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Sie
kann den Beamten außerdem gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des
Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch sein Verbleiben
im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt
würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu
erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.
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