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Pressemitteilungen des Oberverwaltungsgerichts

(OVG LSA) Suspendierung der Bürgermeisterin von Haldensleben bestätigt

06.07.2017, Magdeburg – 5

  • Oberverwaltungsgericht

 

 

In dem Eilrechtsschutzverfahren

um die vorläufige Dienstenthebung der Bürgermeisterin von Haldensleben hat der

10. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt mit Beschluss

vom 4. Juli 2017 die Beschwerde der Bürgermeisterin zurückgewiesen. Es

bestünden im Ergebnis keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der

Suspendierung.

 

Das

Verwaltungsgericht Magdeburg habe zu Recht angenommen,

dass die Voraussetzungen der vorläufigen Dienstenthebung gemäß § 38

Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt vorlägen. Das Verhältnis der Antragstellerin

zum Gemeinderat, dem Antragsgegner, sei derart belastet, dass schon allein deshalb

von einer wesentlichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebs ausgegangen werden

müsse. Denn nach der Kommunalverfassung Sachsen-Anhalts sind der Gemeinderat

und die Bürgermeisterin die beiden Organe der Kommune, die für die

Angelegenheiten der Kommune zuständig sind und eng zusammen arbeiten müssen.

Dies sei aufgrund der unbestrittenen Spannungen zwischen den Beteiligten, die

zum Teil auch Ausdruck in dem Disziplinarverfahren gefunden hätten, derzeit

offensichtlich nicht gewährleistet. Allein schon durch die öffentliche

Berichterstattung werde deutlich, dass bald nach Amtsantritt der

Antragstellerin im Hinblick auf ihre Entscheidungen ein Prozess zunehmender

Polarisierung begonnen habe. Im Ergebnis habe eine große Mehrheit der

Mitglieder des Antragsgegners auf Grund des als disziplinarrechtlich bedeutsam

erachteten Verhaltens der Antragstellerin keine Grundlage für eine gedeihliche

Zusammenarbeit mit ihr mehr gesehen.

 

Dabei könne offen bleiben, wer

hierfür die Hauptverantwortung trage. Auch wenn durch die vorläufige

Dienstenthebung eine Wahlentscheidung der Bürger der Kommune wenigstens

zeitweise außer Kraft gesetzt werde, sei doch nicht erkennbar, dass die

Suspendierung genau zu diesem Zweck erfolgt sei. Sie diene vielmehr erkennbar

der Sicherstellung eines störungsfreien Dienstbetriebs innerhalb der Stadt. Die

vorläufige Dienstenthebung stehe auch nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der

Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme. In Rede stünden verschiedene

disziplinarrechtliche Vorwürfe, die sich auf Kernaufgaben der Antragstellerin

beziehen, und - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführe - zu einer

erheblichen Disziplinarmaßnahme führen könnten.

 

VG Magdeburg,

Beschluss vom 25. April 2017 - 15 B 3/17 -

OVG LSA, Beschluss vom 4. Juli 2017 - 10 M 7/17 -

Mit Beschluss vom 5. Juli 2017

(10 M 8/17; VG Magdeburg,

Beschluss vom 25. Juli 2017 - 15 B 4/17 -) hat der 10.

Senat zudem eine weitere Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Dieser stehe

danach kein Rechtsschutzbedürfnis für die (abstrakte) Feststellung zu, dass

bestimmte IT-Maßnahmen (z. B. Durchsuchung dienstlicher Computer und Sicherung

bestimmter Dateien) rechtswidrig gewesen seien und die daraus gewonnenen Daten

nicht in einem Disziplinarverfahren gegen sie verwendet werden dürften. Das

Ziel dieses Antrags, ein Verwertungsverbot für die erlangten Erkenntnisse zu

erreichen, müsse die Antragstellerin in dem anhängigen Disziplinarverfahren

verfolgen.

§ 38 Absatz 1 Disziplinargesetz

Sachsen-Anhalt (Zulässigkeit der vorläufigen Dienstenthebung) lautet:

Die für die Erhebung der

Disziplinarklage zuständige Behörde kann einen Beamten gleichzeitig mit oder

nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben,

wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem

Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Sie

kann den Beamten außerdem gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des

Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch sein Verbleiben

im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt

würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu

erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.

 

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