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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt
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Pressemitteilungen des Oberverwaltungsgerichts

(OVG LSA) Ortsumfahrung Wedringen darf vorläufig nicht gebaut werden

28.09.2017, Magdeburg – 6

  • Oberverwaltungsgericht

 

 

Der

2. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Urteil

vom 23. August 2017 festgestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss des

Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 19. April 2016 zum Neubau der B 71n im

Abschnitt Ortsumfahrung Wedringen rechtswidrig und nicht vollziehbar ist.

Geklagt hatte der Eigentümer eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks, auf

dem Ausgleichsmaßnahmen (sog. "Lerchenfenster" und

"Blühstreifen") verwirklicht werden sollten.

 

Der

2. Senat hat zwar einen Bedarf für die Ortsumgehung auf der geplanten Trasse

bejaht und die Variantenwahl nicht beanstandet. Fehlerhaft war aber die der

Landesstraßenbaubehörde aufgegebene artenschutzrechtliche Maßnahme, auf dem landwirtschaftlich

genutzten Grundstück des Klägers sog. "Lerchenfenster" und

"Blühstreifen" anzuordnen, mit denen die lokalen Populationen der

Feldlerche und des Rebhuhns, die durch die Straßenbaumaßnahme betroffen sind,

gestützt werden sollen. Grundsätzlich ist die Planfeststellungsbehörde befugt,

solche Maßnahmen anzuordnen. Der 2. Senat hat allerdings schon Bedenken angemeldet,

ob die konkret angeordneten Maßnahmen den ihnen zugedachten Zweck erfüllen

können. Jedenfalls hat das Gericht den Planfeststellungsbeschluss deshalb für rechtswidrig

gehalten, weil die Behörde nicht näher geprüft hat,

ob die Inanspruchnahme des klägerischen Grundstücks erforderlich ist. Neben den

naturschutzfachlichen Voraussetzungen muss eine planfestgestellte

naturschutzrechtliche Maßnahme auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

genügen. Der Zugriff auf private Grundstücksflächen gegen den Willen des Eigentümers

ist ? auch gegen Entschädigung ? dabei nur zulässig, wenn solche Maßnahmen im

Rahmen der naturschutzfachlichen Gesamtkonzeption nicht an anderer Stelle, insbesondere

auf Flächen der öffentlichen Hand oder auf einvernehmlich zur Verfügung gestellten

Flächen, gleichen Erfolg versprechen. Das Landesverwaltungsamt konnte nicht belegen,

dass es dies im Planfeststellungsverfahren ausreichend geprüft hat und sich die

Landesstraßenbaubehörde in dem erforderlichen Maß um die einvernehmliche

Zurverfügungstellung landwirtschaftlicher Flächen bemüht hat.  

 

Da der 2. Senat den Planfeststellungsbeschluss nicht aufgehoben,

sondern lediglich seine Rechtswidrigkeit und mangelnde Vollziehbarkeit

festgestellt hat, hat die Planfeststellungsbehörde die Möglichkeit, den

festgestellten Fehler in einem ergänzenden Verfahren zu beheben.

 

OVG

LSA, Urteil vom 23. August 2017 - 2 K 66/16 -

 

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