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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt
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Pressemitteilungen des Oberverwaltungsgerichts

Festlegung einer Mindestkörpergröße für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst des Landes Sachsen-Anhalt rechtmäßig

02.10.2017, Magdeburg – 7

  • Oberverwaltungsgericht

 

 

Der 1. Senat

des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Beschluss vom 29.

September 2017 festgestellt, dass die in § 4 Nr. 4 der

Polizeilaufbahnverordnung[1] festgelegte

Mindestkörpergröße von 160 cm für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst

des Landes Sachsen-Anhalt rechtlich nicht zu beanstanden ist. Der Senat folgte

damit der zuvor ergangenen, den Antrag einer Bewerberin auf Einstellung in das Beamtenverhältnis

ablehnenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts Halle.

 

 

 

Dem Dienstherrn

stehe - so der 1. Senat - bei der Bestimmung der körperlichen Anforderungen für

die jeweilige Laufbahn ein weiter Einschätzungsspielraum zu, bei dessen

Wahrnehmung er sich am typischen Aufgabenbereich der Ämter der Laufbahn zu

orientieren hat. Die Grenzen dieses Beurteilungsspielraums hat der Verordnungsgeber

bei der Bestimmung der für den Polizeivollzugsdienst des Landes Sachsen-Anhalt geforderten

Mindestkörpergröße nicht überschritten. Denn die Vorgabe einer bestimmten Körpergröße

ist zur Gewährleistung der Durchsetzungsfähigkeit von Polizeibeamten in körperlichen

Auseinandersetzungen berechtigt. Gerade bei körperlichen Einsätzen gegen Personen

und für die Anwendung unmittelbaren Zwangs müssten gewisse körperliche Mindestvoraussetzungen

erfüllt sein, um diese erfolgreich durchführen zu können. Zudem rechtfertige

sich das Erfordernis der Mindestkörpergröße aus der Befürchtung, dass

Polizeibeamte unterhalb einer Körpergröße von 160 cm bei der Bewältigung von

Konfliktsituationen und der Konfrontation mit Aggressoren nicht mehr ein Erscheinungsbild

bieten, das ihre körperliche Kraft und Durchsetzungsfähigkeit widerspiegelt. Es

liege nahe, dass diese Polizeibeamten eher und bevorzugt Ziel von aggressivem

Verhalten wären und hieraus zusätzliche Gefahren für sie und andere erwachsen

würden.

 

 

 

 

 

VG Halle,

Beschluss vom 15. August 2017 - Az. 5 B 623/17 HAL -

 

OVG LSA,

Beschluss vom 29. September 2017 - Az. 1 M 92/17 -

 

 

 

 

 

 

 

 

 

[1] § 4

PolLVO LSA lautet:

 

In das Beamtenverhältnis kann eingestellt werden, wer

 

1. gerichtlich nicht bestraft ist,

 

2. in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,

 

3. polizeidiensttauglich ist,

 

4. mindestens 160 cm groß ist und

 

5. nach der Gesamtpersönlichkeit für die angestrebte

Laufbahn geeignet erscheint.

 

 

 

 

 

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