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Pressemitteilungen des Oberverwaltungsgerichts

(OVG LSA) Wiederholungswahl des Stadtrates der Hansestadt Stendal gültig

17.10.2017, Magdeburg – 9

  • Oberverwaltungsgericht

Die Wiederholungswahl des Stadtrates der Hansestadt

Stendal vom 21. Juni 2015 ist gültig. Dies entschied heute das

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt und gab damit der

Berufung des Stadtrates der Hansestadt Stendal gegen ein Urteil des

Verwaltungsgerichts Magdeburg statt.Gegen die Wiederholungswahl hatte ein nicht

gewählter Bewerber Einspruch eingelegt, der vom Stadtrat der Hansestadt Stendal

zurückgewiesen wurde. Auf die hiergegen gerichtete Klage verpflichtete das

Verwaltungsgericht den Stadtrat der Hansestadt Stendal festzustellen, dass die

Einwendungen gegen die Wahl begründet sind und die den begründeten Einwendungen

zugrunde liegenden Tatbestände so schwerwiegend sind, dass bei einwandfreier

Durchführung der Wahl ein anderes Ergebnis zustande gekommen wäre. Das

Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass die Partei FDP

bei der Bestimmung der von ihr vorgeschlagenen Bewerber für die Stadtratswahl gegen

den Grundsatz der Geheimheit der Wahl verstoßen habe. Die Teilnehmer der parteiinternen

Wahlversammlung seien um einen Tisch versammelt gewesen, ohne dass hinreichende

Vorkehrungen zur Abschirmung des individuellen Abstimmungsverhaltens getroffen

worden wären. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die fehlerhafte

Bestimmung der Wahlbewerber durch die FDP das Ergebnis der Wiederholungswahl

beeinflusst habe.Das Oberverwaltungsgericht hat das Urteil der

Vorinstanz geändert und die Klage abgewiesen. Die FDP hat bei der Bestimmung

der Bewerber für die Wiederholungswahl nicht gegen die Geheimheit der Wahl

verstoßen. Die Geheimheit der Wahl gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1

Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt - KWG LSA - erfordert eine

schriftliche Abstimmung mit Stimmzetteln, die verdeckt gekennzeichnet und ohne

Einsichtnahme anderer abgegeben werden können. Die für staatliche Wahlen zur

Sicherung des Wahlgeheimnisses vorgeschriebenen besonderen Schutzvorrichtungen

wie Wahlkabinen und Wahlurnen sind bei der parteiinteren Bestimmung der

Wahlbewerber nicht notwendig. Danach ist die in Rede stehende Wahlversammlung

der FDP rechtlich nicht zu beanstanden, weil die Möglichkeit einer geheimen

Stimmabgabe durch Verdecken der Stimmzettel oder Aufsuchen eines anderen

Tisches im Versammlungsraum gewährleistet war. Auch die übrigen geltend gemachten

Wahlfehler greifen nicht durch. Insbesondere ist in der Zulassung des Wahlvorschlags

der FDP durch den Wahlausschuss kein Wahlfehler zu erkennen. Zwar entsprach der

eingereichte Wahlvorschlag im Hinblick auf die Listenplätze 18 und 19 nicht dem

Ergebnis der Wahlversammlung, doch führt dies gemäß § 28 Abs. 3 KWG

LSA lediglich zur Versagung der Zulassung der Bewerber auf den Listenplätzen 18

und 19. So ist hier verfahren worden. Die Zurückweisung des Wahlvorschlags im

Ganzen kommt dagegen nur in Betracht, wenn nach den eingereichten Unterlagen

die Bestimmung sämtlicher Wahlbewerber nicht den demokratischen Mindestanforderungen,

insbesondere der Freiheit und Geheimheit der Wahl, entsprach. Es bestehen

jedoch keine durchgreifenden Zweifel, dass die von der FDP vorgeschlagenen Bewerber

auf den Listenplätzen 1 bis 17 nach demokratischen Grundsätzen gewählt wurden

und der eingereichte Wahlvorschlag insoweit richtig war. Der von der FDP auf Listenplatz

1 gesetzte und in den Stadtrat gewählte Bewerber war auch passiv

wahlberechtigt, da er nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung im maßgeblichen

Zeitraum von mindestens drei Monaten vor der Wahl seinen Wohnsitz in der

Hansestadt Stendal hatte.OVG LSA, Urteil vom 17. Oktober 2017 - Az. 4 L

88/16 -Verwaltungsgericht Magdeburg, Urteil vom 20. April

2016 - Az. 9 A 723/15 MD -

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