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Pressemitteilungen des Oberverwaltungsgerichts

(OVG LSA) Wahl des Ortschaftsrates von Bottmersdorf gültig

17.10.2017, Magdeburg – 10

  • Oberverwaltungsgericht

Die Wahl des Ortschaftsrates von Bottmersdorf, ein

Ortsteil der Stadt Wanzleben-Börde, vom 25. Mai 2014 ist gültig. Dies

entschied heute das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt

und gab damit der Berufung eines der gewählten Ortschaftsräte gegen ein Urteil

des Verwaltungsgerichts Magdeburg statt.

 

Gegen die Wahl hatte der frühere

Ortsbürgermeister von Bottmersdorf Einspruch mit der Begründung eingelegt, aufgrund

einer Rechtsauskunft des Landkreises Börde habe er darauf vertraut, nach der

Regelung des § 58 Abs. 1b der Gemeindeordnung für das Land

Sachsen-Anhalt - GO LSA - bereits kraft Gesetzes Mitglied des Ortschaftsrates

Bottmersdorf für die Wahlperiode 2014-2019 zu sein; deshalb sei er nicht bei

der Wahl angetreten. Erst nach Ablauf der zweiwöchigen Wahleinspruchsfrist nach

§ 50 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt - KWG LSA

- habe der Landkreis Börde seine fehlerhafte Rechtsauffassung korrigiert und

mitgeteilt, dass frühere Ortsbürgermeister, die nicht zur Wahl angetreten

seien, nicht Mitglied in den neuen Ortschaftsräten seien. Der Stadtrat der

Stadt Wanzleben-Börde als zuständige Stelle für die Entscheidung über die

Wahleinsprüche erklärte die Wahl daraufhin für ungültig. Die dagegen gerichtete

Klage eines der am 25. Mai 2014 gewählten Ortschaftsräte wies das

Verwaltungsgericht ab. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus,

aufgrund der fehlerhaften Auskunft des Landkreises Börde liege ein

schwerwiegender Wahlfehler vor. Der Wahleinspruch sei auch nicht verfristet,

obwohl er erst nach Ablauf der zweiwöchigen Wahleinspruchsfrist eingereicht

worden sei. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls sowie zur Gewährung

des verfassungsrechtlich determinierten Vertrauensschutzes sei der Wahleinspruch

als fristgemäß anzusehen. Das Oberverwaltungsgericht ist dem nicht gefolgt.Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist der

Wahleinspruchsführer mit seinen Einwendungen gegen die Gültigkeit der

Ortschaftsratswahl Bottmersdorf ausgeschlossen. Bei der Einspruchsfrist nach

§ 50 Abs. 2 KWG LSA handelt es sich um eine Ausschlussfrist, die für

Behörden und Gerichte gleichermaßen verbindlich ist. Gegenstand der Wahlprüfung

sind nur diejenigen Einspruchsgründe, die fristgerecht vorgebracht worden sind.

Die zeitliche Beschränkung des Vorbringens von Wahlanfechtungsgründen gehört zu

den legitimen Besonderheiten des Wahlprüfungsverfahrens. Sie rechtfertigt sich

im Hinblick auf das öffentliche Interesse, möglichst rasch Gewissheit über die

rechtsgültige Zusammensetzung der gewählten Vertretung zu erhalten. Ob die

Fristversäumnis durch den Wahleinspruchsführer unverschuldet gewesen ist, weil

er bis zum Ablauf der Einspruchsfrist auf die Rechtsauskunft des Landkreises

Börde vertraut hat, kann dahinstehen. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein

sollte, könnte der verspätete Einspruch nicht berücksichtigt werden, weil

dadurch der Zweck des gesetzlich geregelten Wahlprüfungsverfahrens verfehlt würde.

Es muss daher auch nicht entschieden werden, ob die Rechtsauskunft des Landkreises

Börde einen Wahlfehler verursacht hat, der sich auf das Ergebnis der Wahl

ausgewirkt hat.

 

 

 

OVG LSA, Urteil vom 17. Oktober 2017 - Az. 4 L

84/16 -Verwaltungsgericht Magdeburg, Urteil vom

23. März 2016 - Az. 9 A 377/14 MD -

 

 

 

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