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Pressemitteilungen des Oberverwaltungsgerichts

(OVG LSA) Schmutzwasserbeitragssatzung der Stadt Weißenfels ist unwirksam

21.08.2018, Magdeburg – 4

  • Oberverwaltungsgericht

 

 

Die Schmutzwasserbeitragssatzung der Stadt Weißenfels vom

9. Juli 2015 ist unwirksam. Dies entschied heute der 4. Senat des

Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt und gab damit der

Normenkontrollklage von zwei Grundstückseigentümern im Gebiet der Stadt

Weißenfels im Ergebnis statt.Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen

ausgeführt, die in § 5 der Schmutzwasserbeitragssatzung geregelten

Beitragssätze für den allgemeinen Herstellungsbeitrag und für den besonderen Herstellungsbeitrag

(Herstellungsbeitrag II) verstießen gegen die in § 6 Abs. 1

Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG-LSA) geregelte Beitragserhebungspflicht.

Danach müsse grundsätzlich ein aufwandsdeckender Beitragssatz festgesetzt

werden. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die Stadt Weißenfels habe zu

Unrecht Beträge vom beitragsfähigen Aufwand der Herstellungsbeiträge abgezogen

und deshalb die Beitragssätze erheblich zu niedrig kalkuliert und festgesetzt.

Selbst unter Berücksichtigung eines anzuerkennenden ?Sicherheitsabstandes? zwischen

dem festgesetzten und dem höchstzulässigen Beitragssatz ließen sich die Beitragssätze

nicht rechtfertigen. Die Unwirksamkeit der Beitragssätze führe zur Unwirksamkeit

der Schmutzwasserbeitragssatzung insgesamt.

 

 

 

Auf die von den Antragstellern in ihrem Normenkontrollantrag

insbesondere problematisierte Frage, ob die Schmutzwasserbeitragssatzung gegen

höherrangiges Recht verstoße, weil die Kläranlage der Stadt Weißenfels zu ca.

70 % von industriellen Großeinleitern, insbesondere dem Tönnies-Schlachthof, in

Anspruch genommen werde und lediglich zu 30 % von kommunalen Einleitern, kam es

nach alldem nicht entscheidungserheblich an. Gleichwohl hat das

Oberverwaltungsgericht ausgeführt, dass die Regelungen in der Schmutzwasserbeitragssatzung

insoweit nicht zu beanstanden seien. Die beitragsrechtliche Gleichbehandlung

von kommunalen Einleitern und industriellen Großeinleitern nach dem Vollgeschossmaßstab

in § 4 der Schmutzwasserbeitragssatzung verstoße weder gegen das Vorteilsprinzip

gemäß § 6 Abs. 5 KAG-LSA noch gegen das abgabenrechtliche Äquivalenzprinzip

oder gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes.

 

 

Die Stadt Weißenfels hat nunmehr eine neue

Schmutzwasserbeitragssatzung unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe des

Oberverwaltungsgerichts zu beschließen.

 

 

 

OVG LSA, Urteil vom 21. August 2018 - 4 K 221/15 -

 

 

 

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