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Oberverwaltungsgericht weist Beschwerde des Inhabers eines Landwirtschaftsbetriebs gegen bestimmte Haltungsbedingungen für Gänse zur Verhinderung der Geflügelpest zurück
13.09.2018, Magdeburg – 5
- Oberverwaltungsgericht
Im Streit um die ordnungsgemäße
Haltung von Gänsen durch den Landwirtschaftsbetrieb Mösenthin in Zerbst,
Ortsteil Deetz, hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit
Beschluss vom 5. September 2018 die Beschwerde des Inhabers des Landwirtschaftsbetriebs
zurückgewiesen.
Hintergrund des anhängigen Rechtsstreits
war eine Verfügung des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 9. Mai 2018,
mit der die Haltung von Gänsen von bestimmten ?Auflagen? abhängig gemacht wurde.
Konkret wurde dem Inhaber des Landwirtschaftsbetriebs aufgegeben, die von ihm
gehaltenen Gänse an Stellen zu füttern, die für Wildvögel nicht frei zugänglich
sind. Außerdem wurde er aufgefordert, die Gänse unter einer Vorrichtung zu
halten, mit der nicht nur das Eindringen von Wildvögeln, sondern jeglicher
Eintrag von Kot oder Speichel von Wildvögeln verhindert werde. Mit diesen
Vorgaben soll der Ausbruch einer Geflügelpest verhindert werden.
Den hiergegen von dem
Betriebsinhaber gestellten Eilantrag hatte das Verwaltungsgericht Halle am 11.
Juli 2018 mit der Begründung abgelehnt, das Landesverwaltungsamt habe
zutreffend darauf hingewiesen, dass das
Rastaufkommen der Wildvögel zwar auf die Wintermonate beschränkt sei, die
umliegenden Gewässer von den Wildvögeln allerdings auch außerhalb dieses
Zeitraumes zur Brut genutzt würden. Deshalb bestehe das ganze Jahr über die
Gefahr, dass sich Wildvögel in der Nähe der Freilandhaltung des Antragstellers
niederließen und durch den Kontakt oder anderweitige Kontaminationen die
Geflügelpest in die Gänsepopulation eintrügen. Der Antragsteller sei insbesondere
nicht verpflichtet, für den Auslauf der Gänse das gesamte Gelände zu nutzen und
entsprechend zu überdachen. Es sei möglich, die erforderlichen Stallungen so zu
gestalten, dass die Anforderungen an eine artgerechte Tierhaltung erfüllt
würden und er seinen Betrieb trotzdem aufrechterhalten könne.
Die hiergegen beim Oberverwaltungsgericht erhobene Beschwerde hatte schon
aus formalen Gründen keinen Erfolg, weil sich der die Beschwerde führende Betriebsinhaber mit den tragenden Erwägungen
des Verwaltungsgerichts nicht auseinander gesetzt hat. Der Frage, ob die
angegriffene Verfügung des Landesverwaltungsamts rechtmäßig ist, musste das
Oberverwaltungsgericht daher nicht weiter nachgehen.
OVG LSA, Beschluss vom 05.09.2018 - 3 M 306/18 -
VG Halle, Beschluss vom 11. Juli 2018 - 1 B 138/18 HAL -
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