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Pressemitteilungen des Oberverwaltungsgerichts

Oberverwaltungsgericht weist Beschwerde des Inhabers eines Landwirtschaftsbetriebs gegen bestimmte Haltungsbedingungen für Gänse zur Verhinderung der Geflügelpest zurück

13.09.2018, Magdeburg – 5

  • Oberverwaltungsgericht

 

 

Im Streit um die ordnungsgemäße

Haltung von Gänsen durch den Landwirtschaftsbetrieb Mösenthin in Zerbst,

Ortsteil Deetz, hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit

Beschluss vom 5. September 2018 die Beschwerde des Inhabers des Landwirtschaftsbetriebs

zurückgewiesen.

 

 

 

Hintergrund des anhängigen Rechtsstreits

war eine Verfügung des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 9. Mai 2018,

mit der die Haltung von Gänsen von bestimmten ?Auflagen? abhängig gemacht wurde.

Konkret wurde dem Inhaber des Landwirtschaftsbetriebs aufgegeben, die von ihm

gehaltenen Gänse an Stellen zu füttern, die für Wildvögel nicht frei zugänglich

sind. Außerdem wurde er aufgefordert, die Gänse unter einer Vorrichtung zu

halten, mit der nicht nur das Eindringen von Wildvögeln, sondern jeglicher

Eintrag von Kot oder Speichel von Wildvögeln verhindert werde. Mit diesen

Vorgaben soll der Ausbruch einer Geflügelpest verhindert werden.

 

 

 

Den hiergegen von dem

Betriebsinhaber gestellten Eilantrag hatte das Verwaltungsgericht Halle am 11.

Juli 2018 mit der Begründung abgelehnt, das Landesverwaltungsamt habe

zutreffend darauf hingewiesen, dass das

Rastaufkommen der Wildvögel zwar auf die Wintermonate beschränkt sei, die

umliegenden Gewässer von den Wildvögeln allerdings auch außerhalb dieses

Zeitraumes zur Brut genutzt würden. Deshalb bestehe das ganze Jahr über die

Gefahr, dass sich Wildvögel in der Nähe der Freilandhaltung des Antragstellers

niederließen und durch den Kontakt oder anderweitige Kontaminationen die

Geflügelpest in die Gänsepopulation eintrügen. Der Antragsteller sei insbesondere

nicht verpflichtet, für den Auslauf der Gänse das gesamte Gelände zu nutzen und

entsprechend zu überdachen. Es sei möglich, die erforderlichen Stallungen so zu

gestalten, dass die Anforderungen an eine artgerechte Tierhaltung erfüllt

würden und er seinen Betrieb trotzdem aufrechterhalten könne.

 

 

 

Die hiergegen beim Oberverwaltungsgericht erhobene Beschwerde hatte schon

aus formalen Gründen keinen Erfolg, weil sich der die Beschwerde führende Betriebsinhaber mit den tragenden Erwägungen

des Verwaltungsgerichts nicht auseinander gesetzt hat. Der Frage, ob die

angegriffene Verfügung des Landesverwaltungsamts rechtmäßig ist, musste das

Oberverwaltungsgericht daher nicht weiter nachgehen.

 

 

 

OVG LSA, Beschluss vom 05.09.2018 - 3 M 306/18 -

 

VG Halle, Beschluss vom 11. Juli 2018 - 1 B 138/18 HAL -

 

 

 

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