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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt
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(OVG LSA) Land muss Krankenhausfinanzierung offenlegen
20.11.2018, Magdeburg – 11
- Oberverwaltungsgericht
Das Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration
des Landes Sachsen-Anhalt muss dem Landesrechnungshof vollständige Einsicht in die
Unterlagen der öffentlichen Krankenhausfinanzierung gewähren. Dies entschied
heute das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt und gab damit der
Berufung des Landesrechnungshofs gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts
Magdeburg statt.
Mit der Klage will der
Landesrechnungshof im Rahmen der Prüfung der Wirtschaftsführung des Landes die
Einsichtnahme in Unterlagen über die Verwendung von Fördermitteln der Krankenhausfinanzierung
nach dem Investitionsprogramm des Landes für die Haushaltsjahre 1995 bis 2014,
Einzelfördermaßnahmen nach Krankenhausplan Teil C, durchsetzen. Dabei handelt
es sich um Mittel aus einem Investitionszuschlag, der im Zeitraum zwischen 1995
und 2014 von den Benutzern eines Krankenhauses (Patienten) oder ihren Kostenträgern
(z. B. Krankenkassen) für jeden Belegungstag zu entrichten war. Die Auswahl der
Fördermaßnahmen obliegt einer Gemeinsamen Kommission, die sich aus Vertretern
des Landes Sachsen-Anhalt, der Krankenhausgesellschaft Sachsen-Anhalt und der
Krankenkassen zusammensetzt. Insgesamt wurden mit den Investitionszuschlägen Krankenhausinvestitionen
in Höhe von über 550 Mio. ? finanziert.
Das Oberverwaltungsgericht hat das Urteil der
Vorinstanz, durch das die Klage abgewiesen worden war, geändert und das
Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt dazu
verurteilt, dem Landesrechnungshof die begehrte Einsicht in die Unterlagen zu
gewähren. Bei der Investitionsförderung durch die Investitionszuschläge handelt
es sich um Wirtschaftsführung des Landes im Sinne von § 88 Abs. 1
Landeshaushaltsordnung, die der Kontrolle durch den Landesrechnungshof unterliegt.
Dies folgt aus Art. 14 des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung
der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz) vom 21.
Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266), wonach die Investitionszuschläge Teil eines vom
Bund, den neuen Ländern und den Benutzern des Krankenhauses gemeinsam finanzierten
Krankenhausinvestitionsprogramms sind. Dass über die Verwendung der Mittel in
Sachsen-Anhalt die Gemeinsame Kommission einvernehmlich entscheidet, ändert
nichts an der bundesrechtlichen Zuordnung der Investitionszuschläge zum
Landesvermögen. Darüber hinaus folgt die Prüfungsbefugnis des
Landesrechnungshofs auch aus dem Umstand, dass der Landesrechnungshof seine gesetzliche
Aufgabe, die öffentliche Krankenhausfinanzierung insgesamt zu überprüfen, ohne Einsicht
in die Unterlagen zur Verwendung der Investitionszuschläge nicht erfüllen kann.
Aufgrund der Beteiligung des Landes an der Gemeinsamen Kommission und dem
Letztentscheidungsrecht der Landesregierung über die aus den Investitionszuschlägen
zu finanzierenden Fördermaßnahmen muss sich der Landesrechnungshof auch nicht
darauf verweisen lassen, sein Einsichtsrecht gegenüber der Gemeinsamen
Kommission geltend zu machen.
OVG LSA, Urteil vom
20. November 2018, 4 L 75/16
VG Magdeburg, Urteil vom
23. März 2016, 9 A 340/13 MD
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