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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt
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Pressemitteilungen des Oberverwaltungsgerichts

(OVG LSA) Vorerst keine Bernsteinförderung im Goitzschesee

03.12.2018, Magdeburg – 13

  • Oberverwaltungsgericht

 

 

Die Antragstellerin beabsichtigt im

Goitzschesee bei Bitterfeld Bernstein zu fördern und hierfür eine schwimmende

Konstruktion namens ?Goitzsche 1-3? in Betrieb zu nehmen. Zwischen der

Antragstellerin und dem Landesverwaltungsamt ist streitig, ob die ?Goitzsche

1-3? dem Anwendungsbereich der ?Verordnung über die Durchführung der

Schifffahrt auf den Gewässern und in den Häfen des Landes Sachsen-Anhalt? -

LSchiffHVO - unterfällt und ob ggf. ein Anspruch auf Genehmigung und technische

Zulassung der ?Goitzsche 1-3? nach der LSchiffHVO besteht.

 

 

 

Das Verwaltungsgericht hat im

Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes festgestellt, dass die von der

Antragstellerin zum 1. Oktober 2018 beabsichtigte Inbetriebnahme der schwimmenden

Konstruktion ?Goitzsche 1-3? zur Bernsteinförderung auf dem Goitzschesee nicht

der LSchiffHVO unterfällt und damit nicht genehmigungspflichtig ist. Auf die

Beschwerde des Landesverwaltungsamtes hat das Oberverwaltungsgericht den

Beschluss des Verwaltungsgerichts geändert und die Anträge der Antragstellerin

abgewiesen. Damit darf die ?Goitzsche 1-3? bis auf Weiteres nicht in Betrieb

genommen werden.

 

 

 

Zur Begründung hat das

Oberverwaltungsgericht ausgeführt, der Anwendungsbereich der LSchiffHVO sei

vorliegend eröffnet, obwohl der Goitzschesee nicht im Eigentum des Landes

steht, sondern im (Privat-)Eigentum einer Gesellschafterin der Antragstellerin

(sog. ?Eigentümergewässer?). Dies folge daraus, dass das Landesverwaltungsamt

die Schifffahrt auf dem Goitzschesee auf der Grundlage des Landeswassergesetzes

für zwei Schiffe zugelassen habe und die Eigentümerin die Nutzung zur

Schifffahrt nicht unterbinde. Die schwimmende Konstruktion ?Goitzsche 1-3? sei

nach der LSchiffHVO genehmigungspflichtig. Bei ihr handele es sich um ein

schwimmendes Gerät, hinsichtlich dessen bestimmte technische Anforderungen zu

erfüllen sind, um zugelassen zu werden. Diese Anforderungen erfülle die

?Goitzsche 1-3? bei summarischer Prüfung nicht. Die Pontons wiesen nicht die

vorgeschriebene Wandstärke von 3,0 mm auf. Auch für eine Ausnahmegenehmigung

fehle es an belastbaren Sachverhaltsfeststellungen, was die Antragstellerin zu

verantworten habe. Selbst bei einem unterstellten öffentlichen Interesse an der

Bernsteinförderung sei deshalb für eine Ermessensentscheidung derzeit kein

Raum. Schließlich habe die Antragstellerin auch nicht glaubhaft gemacht, dass bei

Ablehnung ihrer Anträge im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes schwere und

irreversible Nachteile drohen.

 

 

 

 

 

OVG LSA, Beschluss vom 30. November

2018 ? 3 M 381/18

 

 

 

VG Halle, Beschluss vom 14. September

2018 ? 7 B 100/18 HAL

 

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