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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt
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Pressemitteilungen des Oberverwaltungsgerichts
Erhebung der Kreisumlage 2017 des Salzlandkreises und des Landkreises Börde rechtswidrig
17.03.2020, Magdeburg – 4
- Oberverwaltungsgericht
Das
Oberverwaltungsgericht - 4. Senat - hat mit Urteilen vom 17. März 2020 entschieden, dass die Erhebung der Kreisumlagen des
Salzlandkreises und des Landkreises Börde für das Haushaltsjahr 2017 rechtswidrig
ist. Gegen die Kreisumlagebescheide 2017 hatten zwei Kommunen Klage erhoben,
denen das Verwaltungsgericht Magdeburg in erster Instanz jeweils stattgab.
Das
Oberverwaltungsgericht hat heute entschieden, dass die den angefochtenen
Kreisumlagebescheiden jeweils zugrundliegenden Haushaltssatzungen der beklagten
Landkreise für das Haushaltsjahr 2017 gegen Verfassungsgrundsätze (Art. 28 Abs.
2 GG[1],
Art. 87 Verf LSA) verstoßen.
Bei der Kreisumlage (§
99 Abs. 3 Satz 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt[2])
handelt es sich um ein anerkanntes Instrument, mit dem bestimmte Finanzmittel
im kreisangehörigen Raum zwischen dem Landkreis und den Gemeinden verteilt
werden. Weder aus dem Grundgesetz noch der Landesverfassung lässt sich bei
dieser Verteilung eine Vorrangposition herleiten. Vielmehr stehen sich der
Landkreis und die Gemeinden gleichrangig gegenüber.
Hieraus folgt, dass
der Landkreis seine eigenen Aufgaben und Interessen nicht einseitig und
rücksichtslos gegenüber den Aufgaben und Interessen der kreisangehörigen
Gemeinden durchsetzen darf. Hieraus folge verfahrensrechtlich - so der 4. Senat
-, dass der Landkreis nicht nur den eigenen Finanzbedarf, sondern auch
denjenigen der umlagepflichtigen Gemeinden zu ermitteln, die beidseitigen
Finanzbedarfe miteinander abzuwägen und seine Entscheidung in geeigneter Form
offenzulegen hat.
Beide beklagten
Landkreise sind dieser Pflicht zur Ermittlung und Offenlegung der Finanzbedarfe
der kreisangehörigen Kommunen allerdings nicht hinreichend nachgekommen. Keineswegs
genügt es, dass allein die Kreisverwaltung den Finanzbedarf der
kreisangehörigen Kommunen ermittelt und diesen - verwaltungsintern - mit ihrem
Finanzbedarf abwägt. Vielmehr müssen die Mitglieder des Kreistages für jedes
Haushaltsjahr Kenntnis von den herangezogenen Informationen der Kreisverwaltung
haben, um eine eigene Abwägungsentscheidung sicherzustellen. Dies haben die
Landkreise versäumt.
Weiter hat das
Oberverwaltungsgericht entschieden, dass eine nachträgliche Bestätigung oder
Nachholung der Ermittlung, Abwägung und Offenlegung den Verfahrensverstoß nicht
heilen kann. Denn aus dem Gleichrang der kommunalen Finanzinteressen und dem
Gebot der Transparenz folgt, dass der Landkreis vor der Festlegung
seines eigenen Finanzbedarfs in der Haushaltssatzung eine
Querschnittsbetrachtung des Finanzbedarfs aller kreisangehörigen Gemeinden
anstellen muss.
OVG LSA, Urteil vom
17. März 2020 - 4 L 184/18 -
VG Magdeburg, Urteil
vom 11. September 2018 - 9 A 117/17 MD -
OVG LSA, Urteil vom
17. März 2020 - 4 L 14/19 -
VG Magdeburg, Urteil vom
21. November 2018 - 9 A 135/17 MD -
[1]
Art. 28 Abs. 2 GG: ?Den
Gemeinden muss das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen
Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die
Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach
Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der
Selbstverwaltung umfasst auch die Grundlagen der finanziellen
Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit
Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.?
[2]
§ 99 Abs. 3 Satz 1 KVG
LSA: ?Der Landkreis erhebt, soweit
seine sonstigen Erträge und Einzahlungen nicht ausreichen, von den
kreisangehörigen Gemeinden nach den hierfür geltenden Vorschriften eine Umlage
(Kreisumlage), um seinen erforderlichen Bedarf zu decken.
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