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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt
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Pressemitteilungen des Oberverwaltungsgerichts

Erhebung der Kreisumlage 2017 des Salzlandkreises und des Landkreises Börde rechtswidrig

17.03.2020, Magdeburg – 4

  • Oberverwaltungsgericht

 

 

Das

Oberverwaltungsgericht - 4. Senat - hat mit Urteilen vom 17. März 2020 entschieden, dass die Erhebung der Kreisumlagen des

Salzlandkreises und des Landkreises Börde für das Haushaltsjahr 2017 rechtswidrig

ist. Gegen die Kreisumlagebescheide 2017 hatten zwei Kommunen Klage erhoben,

denen das Verwaltungsgericht Magdeburg in erster Instanz jeweils stattgab.

 

 

 

Das

Oberverwaltungsgericht hat heute entschieden, dass die den angefochtenen

Kreisumlagebescheiden jeweils zugrundliegenden Haushaltssatzungen der beklagten

Landkreise für das Haushaltsjahr 2017 gegen Verfassungsgrundsätze (Art. 28 Abs.

2 GG[1],

Art. 87 Verf LSA) verstoßen.

 

 

 

Bei der Kreisumlage (§

99 Abs. 3 Satz 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt[2])

handelt es sich um ein anerkanntes Instrument, mit dem bestimmte Finanzmittel

im kreisangehörigen Raum zwischen dem Landkreis und den Gemeinden verteilt

werden. Weder aus dem Grundgesetz noch der Landesverfassung lässt sich bei

dieser Verteilung eine Vorrangposition herleiten. Vielmehr stehen sich der

Landkreis und die Gemeinden gleichrangig gegenüber.

 

 

 

Hieraus folgt, dass

der Landkreis seine eigenen Aufgaben und Interessen nicht einseitig und

rücksichtslos gegenüber den Aufgaben und Interessen der kreisangehörigen

Gemeinden durchsetzen darf. Hieraus folge verfahrensrechtlich - so der 4. Senat

-, dass der Landkreis nicht nur den eigenen Finanzbedarf, sondern auch

denjenigen der umlagepflichtigen Gemeinden zu ermitteln, die beidseitigen

Finanzbedarfe miteinander abzuwägen und seine Entscheidung in geeigneter Form

offenzulegen hat.

 

 

 

Beide beklagten

Landkreise sind dieser Pflicht zur Ermittlung und Offenlegung der Finanzbedarfe

der kreisangehörigen Kommunen allerdings nicht hinreichend nachgekommen. Keineswegs

genügt es, dass allein die Kreisverwaltung den Finanzbedarf der

kreisangehörigen Kommunen ermittelt und diesen - verwaltungsintern - mit ihrem

Finanzbedarf abwägt. Vielmehr müssen die Mitglieder des Kreistages für jedes

Haushaltsjahr Kenntnis von den herangezogenen Informationen der Kreisverwaltung

haben, um eine eigene Abwägungsentscheidung sicherzustellen. Dies haben die

Landkreise versäumt.

 

 

 

Weiter hat das

Oberverwaltungsgericht entschieden, dass eine nachträgliche Bestätigung oder

Nachholung der Ermittlung, Abwägung und Offenlegung den Verfahrensverstoß nicht

heilen kann. Denn aus dem Gleichrang der kommunalen Finanzinteressen und dem

Gebot der Transparenz folgt, dass der Landkreis vor der Festlegung

seines eigenen Finanzbedarfs in der Haushaltssatzung eine

Querschnittsbetrachtung des Finanzbedarfs aller kreisangehörigen Gemeinden

anstellen muss.

 

 

 

 

 

 

 

OVG LSA, Urteil vom

17. März 2020 - 4 L 184/18 -

 

VG Magdeburg, Urteil

vom 11. September 2018 - 9 A 117/17 MD -

 

 

 

OVG LSA, Urteil vom

17. März 2020 - 4 L 14/19 -

 

VG Magdeburg, Urteil vom

21. November 2018 - 9 A 135/17 MD -

 

 

 

 

 

 

 

 

 

[1]

Art. 28 Abs. 2 GG: ?Den

Gemeinden muss das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen

Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die

Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach

Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der

Selbstverwaltung umfasst auch die Grundlagen der finanziellen

Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit

Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.?

 

 

 

 

 

[2]

§ 99 Abs. 3 Satz 1 KVG

LSA: ?Der Landkreis erhebt, soweit

seine sonstigen Erträge und Einzahlungen nicht ausreichen, von den

kreisangehörigen Gemeinden nach den hierfür geltenden Vorschriften eine Umlage

(Kreisumlage), um seinen erforderlichen Bedarf zu decken.

 

 

 

 

 

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