Menu
menu

Kontakt

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt
Pressesprecherin:
VPräs'inOVG Claudia Schmidt
Telefon: +49 391 6067089
Fax: +49 391 6067029
E-Mail: presse.ovg(at)justiz.sachsen-anhalt.de
Pressemitteilungen des Oberverwaltungsgerichts
Adresse des Oberverwaltungsgerichts

Pressemitteilungen des Oberverwaltungsgerichts

Schließung von Gaststätten zur Eindämmung einer weiteren Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 verhältnismäßig

04.05.2020, Magdeburg – 7

  • Oberverwaltungsgericht

 

 

Der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt hat mit

Beschluss vom 30. April 2020 einen Antrag auf einstweilige Außervollzugsetzung des

seit dem 20. April 2020 geltenden § 6 Abs. 1 der Vierten

Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen

Coronavirus SARS-CoV-2 (4. SARS-CoV-2-EindV) abgelehnt. In dieser Regelung ist

bestimmt, dass Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes des Landes

Sachsen-Anhalt für den Publikumsverkehr zu schließen sind.

 

 

 

Der Senat hat die Schließung von

Gaststätten als notwendige infektionsschutzrechtliche Schutzmaßnahme angesehen.

Die Schließung von Gaststätten diene der Eindämmung einer weiteren Ausbreitung

des Virus. Denn nach den gegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnissen erfolge die

Übertragung des Virus überwiegend durch Tröpfchen-Infektion zwischen Menschen.

Dazu komme es insbesondere bei körperlicher Nähe von Menschen im privaten und

beruflichen Umfeld unabhängig von direktem Körperkontakt. Die Schließung von

Gastronomieeinrichtungen begrenze in nicht nur unerheblichem Maße solche physischen

Kontaktmöglichkeiten. In Gastronomiebetrieben kommen Menschen häufig zusammen,

um in ?geselliger Runde? Speisen und Getränke zu sich zu nehmen, sich hierbei

also auch kommunikativ auszutauschen. Gerade in Anbetracht dieser sozialen

Bedeutung von Gaststätten erscheine die vorübergehende Schließung dieser

Einrichtungen als nicht unwesentlich für die vom Verordnungsgeber bezweckte

Verhinderung weiterer Infektionsketten. 

 

 

 

Die Vermeidung körperlicher Nähe

zwischen Menschen und die Einhaltung bestimmter Hygieneregeln sei nach

gegenwärtigem Wissenstand die gebotene Methode, die Verbreitung des Virus zu

verlangsamen oder gar zu hemmen. Dazu gehöre auch die Begrenzung der

Kontaktmöglichkeiten der Menschen untereinander. Andere Methoden stünden momentan

nicht zur Verfügung.

 

 

 

Zwar müssten hierdurch eine Vielzahl

von Gastronomiebetrieben einen empfindlichen Eingriff in ihre Berufsausübung

und massive Einkommenseinbußen hinnehmen, die existentielle Folgen haben

können. Dieses private, vorwiegend

wirtschaftliche Interesse der Betroffenen bleibe jedoch hinter dem öffentlichen

Interesse an Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit der Bevölkerung zurück.

Denn der Gesundheitsschutz, insbesondere die Verlangsamung der Ausbreitung der

hoch infektiösen Viruserkrankung zwecks Gewährleistung ausreichender

Kapazitäten des Gesundheitssystems zur Behandlung der schwer Erkrankten, rechtfertige

in der gegenwärtigen epidemischen Lage auch derartig einschneidende Maßnahmen. OVG LSA, Beschluss vom 30. April 2020 - 3 R 69/20 -

 

 

 

Impressum:Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-AnhaltPressestelleBreiter Weg 203 - 20639104 MagdeburgTel: 0391 606-7089Fax: 0391 606-7029Mail: presse.ovg@justiz.sachsen-anhalt.deWeb: www.ovg.sachsen-anhalt.de