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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt
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Pressemitteilungen des Oberverwaltungsgerichts

(OVG LSA) Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm in Halle (Saale) darf gebaut werden

14.05.2020, Magdeburg – 11

  • Oberverwaltungsgericht

 

 

 

 

 

 

Mit Beschluss

vom 12. Mai 2020 hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Landes

Sachsen-Anhalt den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der

Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss für die Hochwasserschutzanlage

Gimritzer Damm abgelehnt, mit dem ein Baustopp erreicht werden sollte.

 

Mit Planfeststellungsbeschluss

vom 28. Oktober 2019 hat das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Plan für

das Vorhaben "Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm" festgestellt. Gegenstand

des Vorhabens ist die Errichtung einer Hochwasserschutzwand in der

wasserseitigen Böschung des Bestandsdeiches. Ziel des Vorhabens ist die

Errichtung einer funktions- und standsicheren Hochwasserschutzanlage für das Stadtgebiet

Halle-Neustadt. Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss richten sich die Klagen

mehrerer Eigentümer von Grundstücken, die an der gegenüberliegenden Seite der

Saale im Wohngebiet ?Am Sophienhafen? gelegen sind. Sie machen im Wesentlichen

geltend, dass die geplante Erhöhung des Gimritzer Damms zugleich die Hochwassergefahr

für ihr Grundstück erhöhe, und verweisen insoweit auf die Ereignisse in der

Zeit des Hochwassers im Jahr 2013. Damals wurde die bestehende Hochwasserschutzanlage

Gimritzer Damm mit Sandsäcken gesichert. Gleichzeitig kam es zu einer Überschwemmung

des Wohngebiets ?Am Sophienhafen?.

 

Das Oberverwaltungsgericht

hat den Antrag abgelehnt, weil das öffentliche Interesse an der sofortigen

Vollziehung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses das Interesse der

Antragsteller an einem Baustopp überwiege. Die Antragsteller könnten im

Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht verlangen, dass der

Planfeststellungsbeschluss aufgehoben wird. Die Neuerrichtung der

Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm führe nicht zu einer Beeinträchtigung des

Wohls der Allgemeinheit im Sinne des § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG, insbesondere nicht

zu einer erheblichen und dauerhaften, nicht ausgleichbaren Erhöhung der

Hochwasserrisiken. Vielmehr führe das Vorhaben insgesamt zu einer Verringerung

der Hochwassergefahr. Es bewirke insbesondere die dringend gebotene Minderung

der Hochwasserrisiken für den Stadtteil Halle-Neustadt.

 

Allerdings

seien die privaten Belange der von der Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm

möglicherweise negativ betroffenen Eigentümer und Bewohner der östlich der

Saale gelegenen Wohnbebauungen im Bereich Sophienhafen/Hafenstraße, Klaustorvorstadt

oder auf dem Gut Gimritz im Süden der Peißnitzinsel im

Planfeststellungsbeschluss nur unzureichend erfasst worden. Infolgedessen

enthalte dieser keine hinreichenden Überlegungen dazu, ob und inwieweit Schutz-

oder Ausgleichsmaßnahmen zugunsten der genannten Personengruppen angezeigt

seien. Wegen dieses Fehlers komme jedoch keine Aufhebung des

Planfeststellungsbeschlusses, sondern allenfalls eine Planergänzung in

Betracht. Ein Baustopp sei bei einer derartigen Sachlage nicht veranlasst.

 

 

 

OVG Sachsen-Anhalt,

Beschluss vom 12. Mai 2020 - 2 R 24/20 -

 

 

 

 

 

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