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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt
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Pressemitteilungen des Oberverwaltungsgerichts

(OVG LSA) Fitnessstudios bleiben vorerst geschlossen

20.05.2020, Magdeburg – 12

  • Oberverwaltungsgericht

 

 

Mit Beschluss vom heutigen Tage hat der 3. Senat des

Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt den Antrag auf Erlass einer

einstweiligen Anordnung abgelehnt, der auf die Wiederaufnahme des Betriebs

eines Fitnessstudios für Rehabilitationssport, Yoga- und andere Präventionskurse gerichtet war.

 

 

 

Hierfür hatte

das Oberverwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit von § 4 Abs. 3 Nr. 12 der

?Fünften Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des

neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt (Fünfte

SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung ? 5. SARS-CoV-2-EindV)? in der Fassung vom 12. Mai

2020 zu überprüfen, wonach u. a.  Fitness-und

Sportstudios, Rehabilitationssport, Yoga- und andere Präventionskurse nicht für

den Publikumsverkehr geöffnet werden dürfen.

 

 

 

Das

Oberverwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, die Erwägungen des

Verordnungsgebers, aufgrund der Nähe der dort im üblichen Betrieb anwesenden

Menschen zueinander sowie aufgrund der durchschnittlichen Dauer ihres Verbleibs

bestehe regelmäßig ein hohes Infektionsrisiko, seien  plausibel und hielten sich im Rahmen des dem

Verordnungsgeber eingeräumten Einschätzungsspielraums. Denn nach den gegenwärtigen

wissenschaftlichen Erkenntnissen erfolge die Übertragung des Virus überwiegend

durch Tröpfchen-Infektion zwischen Menschen. Dazu komme es insbesondere bei

körperlicher Nähe von Menschen im privaten und beruflichen Umfeld unabhängig

von direktem Körperkontakt. Beim Betrieb von Fitness- und Sportstudios sowie

bei Angeboten des Rehabilitationssports, Yoga- und anderen Präventionskursen könne

es selbst in dem Fall, dass die Einrichtungen bzw. Kurse von Kunden ohne

Begleitung aufgesucht werden, regelmäßig zu einer Vielzahl von solchen

Kontakten kommen, sei es mit den Beschäftigten oder anderen Kunden. Dabei

entstehen infektionsbegünstigende Kontakte nicht nur bei (sportlichen)

Gruppenaktivitäten, sondern z. B. auch während des individuellen Trainings, bei

der Geräteeinweisung oder korrigierenden Eingriffen durch das Fachpersonal. Vor

allem aber werde durch Ansammlungen körperlich trainierender Personen in

geschlossenen Räumen aufgrund des regelmäßig deutlich gesteigerten

Atemverhaltens unter körperlicher Belastung auf vergleichsweise engem Raum und

bei begrenztem und nur unzureichend durchmischtem Luftvolumen die Gefahr der

Infektion weiterer Personen deutlich erhöht. Gerade das stoßartige Ausatmen

unter körperlicher Belastung könne bei (noch) symptomfreien aber infizierten

Personen zu einem massiven Ausstoß infektiöser Viren über eine große Distanz

führen und damit die im Vordergrund stehende Tröpfcheninfektion - auch in

Gestalt kleinster und über einen längeren Zeitraum in der Luft schwebender

Aerosole - befördern. Durch die Schließung von Fitness- und Sportstudios sowie

die Untersagung der vorgenannten (Kurs-)Angebote würden diese Infektionsquellen

ausgeschlossen. Die betreffenden (vorübergehenden) Maßnahmen seien daher nicht unwesentlich für

die vom Verordnungsgeber bezweckte Verhinderung weiterer Infektionsketten.  

 

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom

20. Mai 2020 - 3 R 86/20 -

 

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