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Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Halle

(VG HAL) Windenergieanlagen scheitern am Rotmilan

16.12.2016, Halle (Saale) – 1

  • Verwaltungsgericht Halle

 

 

Das

Verwaltungsgericht Halle hat über die Voraussetzungen zur Erteilung einer

immissionsrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von

Windenergieanlagen entschieden.

 

Der Kläger

beabsichtigt die Errichtung von 15 Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von

199 m (Nabenhöhe: 149 m)  Landkreis

Mansfeld Südharz in der Nähe von Helfta.  Der Beklagte lehnte die Erteilung ab, weil

naturschutzrechtliche Versagungsgründe, nämlich das artenschutzrechtliche

Tötungs- und Verletzungsverbot des § 44 Abs. 1 NatSchG entgegenstünden.

 

Das

Verwaltungsgericht Halle hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen und dies

damit begründet, dass dem Vorhaben Belange des Artenschutzes entgegenstehen

würden. Der Beklagte, dem insoweit eine naturschutzfachliche

Einschätzungsprärogative zuzugestehen sei, habe die naturschutzfachliche

Prüfung hinsichtlich des erhöhten Tötungsrisikos für den Rotmilan in einer rechtlich

nicht zu beanstandenden Weise vorgenommen. Er habe aufgrund der ihm

vorliegenden Gutachten davon ausgehen dürfen, dass das Gebiet, in dem die

Windenergieanlagen aufgestellt werden sollen, auf Grund  zahlreicher umliegender Brutplätze und der

sich daraus ergebenden erhöhten Flugaktivität intensiv von Rotmilanen genutzt

werde und dass für den  Rotmilan eine

erhebliche Kollisionsgefahr bestehe, weil dieser auf der Suche nach Beute

seinen Blick nach unten richte. Er sei nicht nur zu Recht davon ausgegangen,

dass der Mindestabstand einer Windenergieanlagen zu einem Rotmilanhorst 1.500 m

(Tabuzone) betragen müsse. Er habe auch die weiter entfernten

Windenergieanlagen auf Grund der vorgelegten Raumnutzungsanalyse, wonach der

geplante Standort intensiv von Rotmilanen durchflogen wird,  zu Recht abgelehnt. Der Beklagten könne sich

für die Annahme eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos in diesem Bereich gleichfalls

auf naturschutzrechtliche Erkenntnisse stützen, ohne seine

Einschätzungsprärogative zu überschreiten.

 

 

 

VG Halle, Urteil vom  25.

Oktober 2015 ? 2  A  4/15 HAL

 

 

 

 

 

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege

 

Bundesnaturschutzgesetz

 

§ 44 Vorschriften für

besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten

 

 

 

(1) Es ist verboten,

 

 

 

1.wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten

nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre

Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu

zerstören,

 

Nicola Bausstellv. Pressesprecherin

 

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