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Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Halle

(VG HAL) Widerruf der Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe

05.12.2016, Halle (Saale) – 2

  • Verwaltungsgericht Halle

 

 

Das Verwaltungsgericht Halle hat über den Widerruf der

Anerkennung des Klägers als Träger der freien Jugendhilfe zu entschieden.

 

Der Kläger ist seit 1995 als Träger der freien Jugendhilfe

anerkannt und bietet Seminare und verschiedene Jugendfreizeiten an, hält

Kinderfreizeitangebote und kulturelle Angebote für Kinder, Jugendliche und

Erwachsene vor.

 

Nachdem Presseberichte bekannt wurden, nach  denen der Vorsitzende des Klägers in von ihm

gehaltenen Seminaren Homosexualität als therapierbar und zu therapieren dargestellt

haben soll, widerrief der Beklagte die Anerkennung des Klägers als Träger der

freien Jugendhilfe.

 

Das Verwaltungsgericht hat der hiergegen gerichteten Klage

stattgegeben. Zur Begründung führte es aus, der Beklagten habe nicht

festgestellt, dass die Jugendarbeit des Klägers entgegen § 1 Abs. 3 Nr. 1 SGB

VIII nicht mehr darauf gerichtet ist, junge Menschen in ihrer individuellen und

sozialen Entwicklung zu fördern und dazu beizutragen, Benachteiligungen zu

vermeiden und abzubauen. Zum inhaltlichen Konzept des Klägers und dessen

personeller Absicherung  habe der

Beklagte keinerlei Feststellungen getroffen, sondern seine Entscheidung allein auf

bekannt gewordene Äußerungen des Vereinsvorsitzenden gestützt. Aus diesen folge

aber nicht, dass die Jugendhilfearbeit des Klägers nicht mehr geeignet ist, die

im SGB VIII genannten Ziele zu erreichen. Die Äußerungen und Beiträge des

Vereinsvorsitzenden gäben dessen Haltung und Überzeugungen wieder, beträfen aber

nicht die  Jugendarbeit des klägerischen

Vereins. Ob und wie diese von den Beiträgen und Äußerungen beeinflusst werde und

ob diese den Kläger womöglich sogar präge, habe der Beklagte nicht geprüft. Da der

Kläger ein  breites Jugendhilfeangebot  vorhalte, ohne dass ersichtlich sei, ob und zu

welchem Anteil und mit welchem Inhalt der Vorsitzende selbst

Jugendhilfeangebote betreue, bedürfe es bei einem Verein von der Größe des

Klägers und seiner organisatorischen Struktur mit unabhängigen beratenden und

unterstützenden Gremien einer ausdrücklichen Feststellung, dass sich die

persönliche Einstellung und das Verhalten des Vereinsvorsitzenden prägend

auf  die Jugendhilfearbeit des Klägers

auswirke. 

 

VG Halle, Urteil vom 29. August 2016 ? 7 A 115/14 HAL

 

 

 

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe -

(Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)

 

 

 

§ 75 Anerkennung als

Träger der freien Jugendhilfe

 

(1) Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische

Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie

 

1.auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig

sind,

 

2.gemeinnützige Ziele verfolgen,

 

3.auf Grund der fachlichen und personellen Voraussetzungen

erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der

Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und

 

4.die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes

förderliche Arbeit bieten.

 

 

 

§ 1 Recht auf

Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe

 

?

 

(3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach

Absatz 1 insbesondere

 

1.junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen

Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder

abzubauen,

 

2.Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung

beraten und unterstützen,

 

3.Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen,

 

4.dazu

beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien

sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.Nicola BausPressesprecherin

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