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Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Halle
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Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Halle
(VG HAL) Widerruf der Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe
05.12.2016, Halle (Saale) – 2
- Verwaltungsgericht Halle
Das Verwaltungsgericht Halle hat über den Widerruf der
Anerkennung des Klägers als Träger der freien Jugendhilfe zu entschieden.
Der Kläger ist seit 1995 als Träger der freien Jugendhilfe
anerkannt und bietet Seminare und verschiedene Jugendfreizeiten an, hält
Kinderfreizeitangebote und kulturelle Angebote für Kinder, Jugendliche und
Erwachsene vor.
Nachdem Presseberichte bekannt wurden, nach denen der Vorsitzende des Klägers in von ihm
gehaltenen Seminaren Homosexualität als therapierbar und zu therapieren dargestellt
haben soll, widerrief der Beklagte die Anerkennung des Klägers als Träger der
freien Jugendhilfe.
Das Verwaltungsgericht hat der hiergegen gerichteten Klage
stattgegeben. Zur Begründung führte es aus, der Beklagten habe nicht
festgestellt, dass die Jugendarbeit des Klägers entgegen § 1 Abs. 3 Nr. 1 SGB
VIII nicht mehr darauf gerichtet ist, junge Menschen in ihrer individuellen und
sozialen Entwicklung zu fördern und dazu beizutragen, Benachteiligungen zu
vermeiden und abzubauen. Zum inhaltlichen Konzept des Klägers und dessen
personeller Absicherung habe der
Beklagte keinerlei Feststellungen getroffen, sondern seine Entscheidung allein auf
bekannt gewordene Äußerungen des Vereinsvorsitzenden gestützt. Aus diesen folge
aber nicht, dass die Jugendhilfearbeit des Klägers nicht mehr geeignet ist, die
im SGB VIII genannten Ziele zu erreichen. Die Äußerungen und Beiträge des
Vereinsvorsitzenden gäben dessen Haltung und Überzeugungen wieder, beträfen aber
nicht die Jugendarbeit des klägerischen
Vereins. Ob und wie diese von den Beiträgen und Äußerungen beeinflusst werde und
ob diese den Kläger womöglich sogar präge, habe der Beklagte nicht geprüft. Da der
Kläger ein breites Jugendhilfeangebot vorhalte, ohne dass ersichtlich sei, ob und zu
welchem Anteil und mit welchem Inhalt der Vorsitzende selbst
Jugendhilfeangebote betreue, bedürfe es bei einem Verein von der Größe des
Klägers und seiner organisatorischen Struktur mit unabhängigen beratenden und
unterstützenden Gremien einer ausdrücklichen Feststellung, dass sich die
persönliche Einstellung und das Verhalten des Vereinsvorsitzenden prägend
auf die Jugendhilfearbeit des Klägers
auswirke.
VG Halle, Urteil vom 29. August 2016 ? 7 A 115/14 HAL
Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe -
(Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
§ 75 Anerkennung als
Träger der freien Jugendhilfe
(1) Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische
Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie
1.auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig
sind,
2.gemeinnützige Ziele verfolgen,
3.auf Grund der fachlichen und personellen Voraussetzungen
erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der
Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und
4.die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes
förderliche Arbeit bieten.
§ 1 Recht auf
Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe
?
(3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach
Absatz 1 insbesondere
1.junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen
Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder
abzubauen,
2.Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung
beraten und unterstützen,
3.Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen,
4.dazu
beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien
sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.Nicola BausPressesprecherin
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