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Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Halle

(VG HAL) Wehrdienstverweigerung in Syrien kann Asylanerkennung begründen

05.01.2017, Halle (Saale) – 1

  • Verwaltungsgericht Halle

 

 

Das Verwaltungsgericht Halle hat die Frage, ob die

Verweigerung der Ableistung von Militärdienstes in Syrien bei einer Rückkehr zur

Verfolgung durch den syrischen Staat führen kann, bejaht und dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft

gem. § 3 AsylG zuerkennt. Nach der Überzeugung des Gerichts führen das

Verlassen Syriens selbst ebenso wie der Entzug vom Dienst als Reservist durch den

Aufenthalt in der Bundesrepublik mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dazu, dass

der Kläger nach seiner Rückkehr mit einer Strafverfolgung zu rechnen hat.

 

 

 

Der 1981 geborene Kläger hatte in den Jahren 2000 bis 2003

den verpflichtenden Grundwehrdienst geleistet. Im Jahr 2014 wurde er zum Dienst

in der Reserve einberufen. Mit der verstärkten Mobilisierung der Reservisten

versucht das syrische Militär, den Personalbedarf der durch Desertion und

Verluste dezimierten syrischen Armee zu stärken. Hierzu hat das syrische Regime

verschiedene Maßnahmen ergriffen. Es hat großflächige Mobilisierungen von Reservisten,

zu denen alle Männer bis zu einem Alter von 42 Jahren nach Ableistung des

Grundwehrdienstes zählen, durchgeführt und zur Verfolgung von Deserteuren und

Männern, die sich dem Militärdienst entzogen haben, Razzien in allen vom Regime

kontrollierten Gebieten durchgeführt. Folgen der Entziehung vom Militärdienst

können Haft, Isolationshaft, Folter, lebenslange Gefängnisstrafen bis hin zur

Todessstrafe sein. Dabei werden auch diejenigen als Regimegegner betrachtet,

bei denen lediglich die Absicht der Desertion vermutet wird.  

 

 

 

Das Gericht hat 

ausgeführt, dass bereits der Wehrdienstentzug für sich asylbegründend

sei. Zwar werde auch in Syrien die Wehrdienstverweigerung bestraft. Dennoch sei

das Regelbeispiel des § 3 a Abs. 2 Nr. 5 AsylG als Verfolgungshandlung erfüllt,

weil der Militärdienst zugleich die Teilnahme an Kriegsverbrechen und anderen

völkerrechtlichen Handlungen darstellt. Die strafrechtliche Sanktionierung des

Wehrdienstentzuges entfällt, weil dem Wehrdienstentzug kein kriminelles Unrecht

zu Grunde liegt. Die vorgesehene Strafverfolgung beruht auch auf einer dem

Kläger vom syrischen Staat unterstellten politischen Überzeugung. Damit besteht

für den Kläger ein erhebliches Risiko, durch den Entzug zum Dienst in der Reserve

durch seine illegale Ausreise von den syrischen Sicherheitsbeamten als

Oppositioneller ? und damit als Gegner des syrischen Staates eingestuft zu

werden.

 

 

 

VG Halle, Urteil vom 22. Dezember 2016 ? 3 A 259/16 HAL -

 

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