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Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Halle
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Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Halle

(VG HAL) Versetzung eines Beamten

10.02.2017, Halle (Saale) – 3

  • Verwaltungsgericht Halle

 

 

Das Verwaltungsgericht Halle hatte im Eilverfahren über die

Versetzung eines Beamten in einer Führungsposition zu entscheiden.

 

 

 

Der Beamte war mit der Begründung der mangelnden Bewährung

in der Position des Direktors des Landesschulamtes an das Landesinstitut für

Schulqualität und Lehrerbildung Sachsen-Anhalt (LISA) versetzt worden.

 

 

 

Das Verwaltungsgericht hat dem von dem Beamten gestellten

Eilantrag stattgegeben und die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen

die Versetzungsverfügung angeordnet. Es stellte fest dass die Verfügung bereits

formell rechtwidrig sei, weil dem Kläger vor Erlass der Verfügung keine

Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei.

 

 

 

Sie sei  aber auch

deswegen rechtswidrig, weil für die streitige Versetzung des Klägers  das erforderliche Wegversetzungsinteresse

nicht feststellbar sei. Der Dienstherr darf eine Versetzung nur dann verfügen,

wenn hierfür ein dienstliches Bedürfnis 

vorliegt. Es gehört zu seinen Grundpflichten, den Beamten nur so

einzusetzen, dass zwischen den Anforderungen des Amtes und der Eignung des Beamten

weitgehend Übereinstimmung besteht. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, kann

sich nur aus der ordnungsgemäß erstellten dienstlichen Beurteilung ergeben. Nur

die Einhaltung des Beurteilungsverfahrens stellt sicher, dass die Entscheidung

über die Bewährung auf einer hinreichend 

breiten Tatsachengrundlage getroffen wird. Hier ist eine solche

Beurteilung aber nicht erstellt worden.

 

 Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

 

 

 

VG Halle, Beschluss vom 9. Februar 2017 ? 5 B 563/16 HAL

 

 

 

 

 

Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt

 

(Landesbeamtengesetz - LBG LSA)

 

Vom 15. Dezember 2009

 

 

 

§ 31

 

Versetzung

 

 

 

(1) Beamtinnen und Beamte können auf ihren Antrag oder aus

dienstlichen Gründen in ein Amt einer Laufbahn versetzt werden, für die sie die

Befähigung besitzen.

 

 

 

(2) Aus dienstlichen Gründen können Beamtinnen und Beamte

auch ohne ihre Zustimmung in ein Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt

derselben oder einer anderen Laufbahn, auch im Bereich eines anderen

Dienstherrn, versetzt werden.

 

 

 

?

 

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